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blueball.gif (104 Byte) Anordnung über die Aufnahme in die erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule und in Spezialklassen an Einrichtungen der Volksbildung sowie über die Bestätigung von Schülern für die Bewerbung um eine Lehrstelle in der Berufsausbildung mit Abitur - Aufnahmeordnung -

Anordnung

über die Aufnahme in die erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule und in Spezialklassen an Einrichtungen der Volksbildung sowie über die Bestätigung von Schülern für die Bewerbung um eine Lehrstelle in der Berufsausbildung mit Abitur

- Aufnahmeordnung -

vom 5. Dezember 1981 (GBl. I 1982 Nr. 4 S. 93; VuM 1982 Nr. 1 S. 18)

Auf der Grundlage des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I Nr. 6 S. 83) wird im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Berufsbildung für den Übergang von Absolventen der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in hochschulvorbereitende Einrichtungen folgendes angeordnet:

 

§1 Geltungsbereich

Diese Anordnung gilt für die Aufnahme von Schülern in die erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule (nachfolgend erweiterte Oberschule genannt) und in Spezialklassen an Einrichtungen der Volksbildung sowie für die Bestätigung der Schüler, die sich um eine Lehrstelle in der Berufsausbildung mit Abitur bewerben wollen.

 

Grundsätze für die Auswahl und Aufnahme bzw. Bestätigung

§2

(1) Die Auswahl von Schülern und ihre Aufnahme in die erweiterte Oberschule bzw. ihre Bestätigung für eine Berufsausbildung mit Abitur erfolgen mit dem Ziel, diese Jugendlichen auf ein Hochschulstudium vorzubereiten.

(2) Voraussetzung für den Übergang in die erweiterte Oberschule oder in die Berufsausbildung mit Abitur ist der erfolgreiche Abschluß der Klasse 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Für die erweiterte Oberschule und für die Berufsausbildung mit Abitur sind Schüler auszuwählen, die sich durch gute Leistungen im Unterricht, hohe Leistungsfähigkeit und -bereitschaft sowie politisch-moralische und charakterliche Reife auszeichnen und ihre Verbundenheit mit der Deutschen Demokratischen Republik durch ihre Haltung und gesellschaftliche Aktivität bewiesen haben.

 

§3

(1) In die erweiterte Oberschule bzw. für die Berufsausbildung mit Abitur werden entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen die besten und befähigsten Schüler aufgenommen bzw. bestätigt.

(2) Die Aufnahme bzw. Bestätigung erfolgt auf der Grundlage der Festlegungen im Volkswirtschaftsplan.

(3) Bei den Aufnahmen bzw. Bestätigungen sind die grundlegenden Proportionen zwischen den Studienrichtungen zu berücksichtigen.

(4) Für die Bewerbung um eine Lehrstelle in der Berufsausbildung mit Abitur sind bei Beachtung der generellen Anforderungen vorwiegend solche Schüler zu bestätigen, die sich auf eine Hochschulausbildung in den technischen, Agrar- und Wirtschaftswissenschaften sowie zum Berufsschullehrer bzw. Lehrer für Polytechnik vorbereiten wollen.

(5) Die Aufnahmen bzw. Bestätigungen haben unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung zu erfolgen. Dabei ist insbesondere ein entsprechender Anteil an Kindern von Angehörigen der Arbeiterklasse - vor allem von Produktionsarbeitern - und von Genossenschaftsbauern zu sichern, Hervorragende Leistungen von Eltern beim Aufbau des Sozialismus sind bei der Entscheidungsfindung zu beachten.

Vorschläge, Anträge und Entscheidungen

§4

(1) Die Direktoren der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (nachfolgend Direktoren der Schulen genannt) schlagen dem Kreisschulrat (Stadt-, Stadtbezirksschulrat) Schüler der Klassen 10 vor, die den Anforderungen an die Aufnahme in die erweiterte Oberschule bzw. in die Berufsausbildung mit Abitur gerecht werden. Schüler können nach Versetzung in die Klasse 10 mit Zustimmung ihrer Eltern die Aufnahme in die erweiterte Oberschule oder in die Berufsausbildung mit Abitur beantragen. Diese Anträge sind jeweils bis zum 20. August den Direktoren der Schulen zu übergeben.

(2) Die Direktoren der Schulen beraten ihre Vorschläge und die Anträge der Schüler mit dem Klassenleiter, den Fachlehrern der Klasse, dem Vorsitzenden des Elternbeirates und den FDJ-Leitungen an den Schulen. Werden gegen Anträge Einwände erhoben, so sind diese den betreffenden Schülern und deren Eltern durch die Direktoren der Schulen in persönlicher Aussprache noch vor der Weiterleitung der Anträge an den Kreisschulrat (Stadt- ,Stadtbezirksschulrat) mitzuteilen und zu erläutern.

(3) Die Direktoren der Schulen übergeben ihre Vorschläge und die Anträge der Schüler jeweils bis zum 10. September an den Kreisschulrat (Stadt-, Stadtbezirksschulrat). Den Vorschlägen bzw. Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

 

§5

(1) Die Entscheidung über die vorliegenden Voschläge und Anträge trifft eine Kommission unter Leitung des Kreisschulrates (Stadt-, Stadtbezirksschulrates). Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, daß die Eignung durch die Leistungen und das gesamte Verhalten des Schülers bis zum Abschluß der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bestätigt wird.

(2) Die Entscheidungen der Kommission Sind den Schülern und deren Eltern am ersten Unterrichtstag im Oktober über die Direktoren der Schulen schriftlich mitzuteilen. Die für die Bewerbung um eine Lehrstelle in der Berufsausbildung mit Abitur bestätigten Schüler erhalten gleichzeitig die Bewerbungskarten. Sie bewerben sich danach bei einem Betrieb um eine entsprechende Lehrstelle.

(3) Bei Ablehnungen sind den betreffenden Schülern und deren Eltern die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind die Eltern über ihr Beschwerderecht zu informieren. Darüber hinaus haben die Direktoren der Schulen im Auftrage des Kreisschulrates (Stadt-, Stadtbezirksschulrates) mit diesen Schülern und deren Eltern zu beraten, welche Entwicklungsmöglichkeiten nach dem Abschluß der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule über eine Berufsausbildung bestehen.

 

§6 Spezialklassen

(1) Die Aufnahme in Spezialklassen an Einrichtungen der Volksbildung erfolgt auf der Grundlage der §§2 und 3. Dabei sind die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Ziel und Spezifik dieser Klassen ergeben.

(2) Die Entscheidung über die, Aufnahme in eine Spezialklasse trifft der Kreisschulrat (Stadt-, Stadtbezirksschulrat) bzw. der Bezirksschulrat, dem die betreffende Einrichtung unmittelbar unterstellt ist.

(3) -Entsprechend ihrer Spezifik beginnt die Ausbildung in folgenden Spezialklassen ab Klasse 9:

(4) Aus dem Besuch einer Spezialklasse 9 und 10 kann kein Rechtsanspruch zur Weiterführung der Ausbildung bis zur Hochschulreife abgeleitet werden.

(5) Für die Weiterführung der Ausbildung in einer Spezialklasse 11 und 12 unterbreitet der Direktor der Einrichtung dem zuständigen Schulrat Vorschläge zur Entscheidung. Diese. Entscheidungen sind zum gleichen Zeitpunkt zu treffen wie für die Aufnahme in die erweiterte Oberschule. Der Übergang in eine Spezialklasse 11 setzt voraus, daß die Eignung für die Fortsetzung der Ausbildung bis zur Hochschulreife im Verlaufe der Klasse 10 bestätigt wird.

 

§7 Sonderschulen

(1) Die Aufnahme in Klasse 11 an Sonderschulen für Körperbehinderte, Schwerhörige und Sehgeschädigte erfolgt nach den Grundsätzen und Terminen dieser Anordnung. Die Entscheidung trifft der Kreisschulrat (Stadtbezirksschulrat), in dessen Verantwortungsbereich die betreffende Einrichtung liegt.

(2) In begründeten Fällen können Schüler, die für den späteren Besuch der Klassen 11 und 12 voraussichtlich geeignet sind, bereits zu einem früheren Zeitpunkt - in der Regel nach Klasse 8 - in diese Einrichtung umgeschult werden. Daraus kann kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in die Klasse 11 abgeleitet werden.

 

§8 Beschwerdeverfahren

(1) Die Eltern haben das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Entscheidung beim Kreisschulrat (Stadt-, Stadtbezirksschulrat) Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung einzulegen.

(2) Über die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird die Ablehnung aufrechterhalten, sind die Eltern darauf hinzuweisen, daß sie dagegen innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim zuständigen Bezirksschulrat einlegen können.

(3) Die Entscheidung des Bezirksschulrates ist endgültig.

 

Schlußbestimmungen

§9

Weitere Einzelheiten zum Übergang von Schülern in hochschulvorbereitende Einrichtungen bzw. Bildungswege entsprechend § 1 dieser Anordnung werden gesondert geregelt.

 

§10

Diese Anordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.

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