Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) Anordnung über die Bewerbung um eine Lehrstelle - Bewerbungsordnung -

Anordnung

über die Bewerbung um eine Lehrstelle - Bewerbungsordnung

vom 5. Januar 1982 (GBI. I Nr. 4 S. 95; VuM Nr. 1 S. 2)

Zur Verwirklichung des verfassungsmäßigen Rechts aller Jugendlichen, einen Beruf zu erlernen, wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane sowie in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgendes angeordnet:

§1
Geltungsbereich

Diese Anordnung gilt für

a) Schulabgänger, die sich um eine Lehrstelle, einschließlich für eine Berufsausbildung mit Abitur bzw. eine Ausbildung auf Teilgebieten von Ausbildungsberufen, oder um ein Arbeitsrechtsverhältnis bewerben;

b) Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt) sowie für die de Betrieben übergeordneten Organe. Für Kombinatsbetriebe nehmen die Kombinate, für Genossenschaften die zuständigen staatlichen Organ die Aufgaben der übergeordneten Organe wahr

c) zehnklassige allgemeinbildende polytechnisch Oberschulen, Sonderschulen, einschließlich Hilfsschulen, für Spezialschulen und -klasse (nachfolgend Schulen genannt);

d) Fachorgane der Räte der Bezirke und Kreise;

e) Berufsberatungszentren, Berufsberatungskabinette, Jugendärzte, Betriebsärzte und andere vom Kreisarzt benannte Ärzte.

 

Vorbereitung der Schulabgänger auf die Bewerbung um eine Lehrstelle

§2
Vorbereitung auf die Berufsentscheidung

Alle Schüler sind entsprechend der Verordnung vom 15. April 1970 über die Berufsberatung (GBI. I Nr. 43 S. 311) langfristig und systematisch zu befähigen, ihre Berufsentscheidung in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen und ihren persönlichen Interessen, Neigungen und Fähigkeiten verantwortungsbewußt und mit Sachkenntnis zu treffen.

§3
Information über Lehrstellen

(1) Zur langfristigen Berufsorientierung sind die Schüler und ihre Erziehungsberechtigten über die beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen Struktur des Kreises zu informieren.

(2) Die Berufsberatungszentren haben die von den Schulen ermittelten Berufswünsche der Schüler zu analysieren und die Ergebnisse mit Betrieben und Schulen auszuwerten. Die Schüler sind bis zu ihrer Bewerbung um eine Lehrstelle durch differenzierte Maßnahmen bei der Berufswahl zu unterstützen.

(3) Zur Vorbereitung auf ihre Berufsentscheidung sind die Schüler über die für die Schulabgänger des Kreises geplanten Lehrstellen zu informieren. Dazu sind den Schulen sowie den Berufsberatungszentren und -kabinetten Lehrstellenverzeichnisse zu übergeben.

§4
Ärztliche Hinweise zur Berufswahl

(1) Allen Schülern sind zur Vorbereitung auf ihre Berufswahl ärztliche Hinweise zu geben.

(2) Die Reihenuntersuchungen in der Klasse 6 sind für erste Hinweise auf mögliche Einschränkungen der Berufstauglichkeit zu nutzen.

(3) In der Klasse 9 sind allen Schülern vom Jugendarzt "Ärztliche Hinweise zur Berufswahl" (Vordruck) zu übergeben. Schüler, die ohne Abschluß der Klasse 10 entlassen werden, erhalten diese Hinweise im Ergebnis der jugendärztlichen Untersuchung nach der Entscheidung über ihre Schulentlassung.

(4) Schüler und Schulabgänger aus Sonderschulen sowie andere Schüler und Schulabgänger mit physischen oder psychischen Schädigungen, deren Berufswahl wesentlich eingeschränkt ist, erhalten eine besondere gesellschaftliche Unterstützung bei der Berufswahl und bei der Bewerbung um eine Lehrstelle in einem geeigneten Beruf (Anlage).

§5
Untersuchung auf Berufstauglichkeit

(1) Alle Schulabgänger sind vor dem Abschluß eines Lehrvertrages vom Betriebsarzt oder einem anderen vom Kreisarzt benannten Arzt (nachfolgend Betriebsarzt genannt) entsprechend den Rechtsvorschriften auf Berufstauglichkeit zu untersuchen.

(2) Die Berufstauglichkeitsuntersuchungen werden durchgeführt

a) vor der Bewerbung um eine Lehrstelle für

b) nach der Bewerbung um eine Lehrstelle für

(3) Die Berufstauglichkeit ist vom Betriebsarzt auf dem Vordruck "Ärztliche Hinweise zur Berufswahl" zu bestätigen. Der Nachweis der Berufstauglichkeit gilt für den Abschluß eines Lehrvertrages in dem entsprechenden Ausbildungsberuf in allen Betrieben, in denen die Ausbildung und der Einsatz in diesem Beruf gleiche oder ähnliche gesundheitliche Voraussetzungen erfordern. Einschränkungen oder Erweiterungen des Gültigkeitsbereiches sind mit der Bestätigung der Berufstauglichkeit gesondert auszuweisen.

(4) Die Bestätigung der Berufstauglichkeit für Schulabgänger, die sich für eine Berufsausbildung mit Abitur bewerben wollen, erfolgt unabhängig von der Entscheidung der Kommission unter Leitung des Kreisschulrates über den Antrag auf Bestätigung zur Bewerbung um eine Lehrstelle für diesen Bildungsweg.

(5) Für Schulabgänger, deren Berufstauglichkeit bis zu 4 Monate vor ihrer Bewerbung für diesen Beruf bestätigt wurde, gilt das Ergebnis der Berufstauglichkeitsuntersuchung unter den im Abs. 3 genannten Bedingungen als Einstellungsuntersuchung.

(6) Aus der Bestätigung der Berufstauglichkeit kann kein Rechtsanspruch auf eine Lehrstelle in diesem Beruf abgeleitet werden.

§6
Ermittlung der Schulabgänger

Zur Sicherung einer beruflichen Ausbildung für alle Schüler sind alle Schulabgänger unabhängig von ihrem weiteren Bildungsweg von den Schulen zu ermitteln und in Schulabgängerverzeichnissen zu erfassen. Die Schulabgängerverzeichnisse sind der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises (nachfolgend Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung genannt) zu übergeben.

Bewerbung um eine Lehrstelle

§7
Übergabe der Bewerbungskarten

(1) Jedem Schulabgänger ist für die Bewerbung um eine Lehrstelle von der Schule eine Bewerbungskarte zu übergeben. Ausgenommen hiervon sind Schüler, die nach Abschluß der Klasse 10 eine erweiterte Oberschule, eine Spezialschule oder eine Spezialklasse besuchen sowie Schulabgänger, die ein Fachschulstudium aufnehmen, das keine Berufsausbildung voraussetzt.

(2) Die Bewerbungskarte ist Voraussetzung für die Bewerbung um eine Lehrstelle. Auf ihr ist der voraussichtliche Abgang von der Schule bestätigt.

(3) Die Direktoren der Schulen veranlassen, daß den Schulabgängern der Bewerbungsablauf erläutert wird. Sie sichern, daß den Schulabgängern die Bewerbungskarten zu folgenden Terminen ausgehändigt werden:

Nach Aushändigung der Bewerbungskarten können sich die Schulabgänger um eine Lehrstelle bewerben.

(4) Schüler der Klasse 9, die sich gemäß § 8 Abs. 3 um eine Lehrstelle für einen Ausbildungsberuf bewerben wollen, dessen Ausübung spezielle Voraussetzungen erfordert, erhalten auf ihre Anforderung ab 1. März eine besonders gekennzeichnete Bewerbungskarte von der für sie zuständigen Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung. Die Bewerbungskarte ist vom Schüler dem Direktor der Schule vor der Bewerbung zur Unterschrift vorzulegen. Ausgenommen sind Schüler, die sich um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur gemäß Abs. 5 bewerben wollen.

(5) Schüler der Klasse 9, die sich um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur gemäß § 8 Abs. 3 bewerben wollen, erhalten eine entsprechende Bewerbungskarte nach der Bestätigung durch die Kommission unter Leitung des Kreisschulrates.

§8
Bewerbung

(1) Die Bewerbung um eine Lehrstelle kann in allen Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen, die berechtigt sind, mit Schulabgängern Lehrverträge abzuschließen. Diese Betriebe sind in den Lehrstellenverzeichnissen der Räte der Kreise ausgewiesen. Nach Erhalt der Bewerbungskarte kann jeder Schulabgänger seine Bewerbungsunterlagen persönlich oder auf dem Postweg bei einem dieser Betriebe einreichen.

(2) Zu den Bewerbungsunterlagen gehören:

Schüler der Klasse 9; die sich gemäß den Absätzen 3 und 4 ab 1. März um eine Lehrstelle bewerben, haben statt des letzten Jahreszeugnisses eine beglaubigte Abschrift des letzten Halbjahreszeugnisses und eine Beurteilung einzureichen.

(3) Für Ausbildungsberufe, deren Ausübung spezielle Voraussetzungen erfordern, sind die Bewerbungsunterlagen ab 1. März vor Beginn des letzten Schuljahres an den Betrieb einzureichen. Die. Berufe und die betreffenden Betriebe werden durch das Staatssekretariat für Berufsbildung festgelegt. Sie sind in den Übersichten über Ausbildungsmöglichkeiten und in den Lehrstellenverzeichnissen gesondert ausgewiesen.

(4) Schüler der Klasse 9, die sich um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur in einem der im Abs. 3 genannten Ausbildungsberufe bewerben, reichen ihre Unterlagen ab 1. März ohne Bewerbungskarte ein. Sie begründen ihre Bewerbung für eine Berufsausbildung mit Abitur in ihrem Bewerbungsschreiben und reichen ihre Bewerbungskarte nach, wenn sie durch die Kommission unter Leitung des Kreisschulrates für diesen Bildungsweg bestätigt worden sind.

Annahme und Bearbeitung von Bewerbungen um eine Lehrstelle

§9
Annahme von Bewerbungen

(1) Zur Annahme von Bewerbungen um eine Lehrstelle und zum Abschluß von Lehrverträgen berechtigt sind alle Betriebe, die entsprechend den Rechtsvorschriften eine Bilanzentscheidung zur Aufnahme von Schulabgängern in eine Berufsausbildung erhalten haben.

(2) Der Leiter des Betriebes hat zu sichern, daß keine Bewerbungsunterlagen ohne Vorlage der Bewerbungskarte entgegengenommen werden. Vor den im § .7 genannten Terminen eingehende Bewerbungen sind mit dem Hinweis auf den dort festgelegten Termin für die Annahme von Bewerbungen sofort zurückzusenden. Ausgenommen sind Bewerbungsunterlagen gemäß § 8 Abs. 4.

(3) Den Betrieben sind von der für sie zuständigen Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung zu den im § 7 genannten Terminen auf der Grundlage der Bilanzentscheidung zur Aufnahme von. Schulabgängern in die Berufsausbildung Bestätigungskarten zu übergeben.

(4) Zur Gewährleistung zeitlich gleicher Bedingungen für die Bewerbung um eine Lehrstelle sind die Betriebe verpflichtet, nach Ausgabe der Bewerbungskarten alle bei ihnen eingehenden Bewerbungen der Schulabgänger entgegenzunehmen. Diese Annahmezeit beträgt

(5) Die Annahmezeit ist vom Betrieb für die Durchsicht der Bewerbungsunterlagen, für Berufstauglichkeitsuntersuchungen sowie für persönliche Gespräche mit den Bewerbern und ihren Erziehungsberechtigten zu nutzen. Wird bereits in diesem Zeitraum aufgrund vorliegender Ergebnisse der Berufstauglichkeitsuntersuchung oder der "Ärztlichen Hinweise zur Berufswahl" festgestellt, daß sich der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen für diesen Beruf nicht eignet, ist ihm durch den Betrieb eine Lehrstelle in einem anderen Beruf anzubieten. Besteht dafür keine Möglichkeit, erhält er seine Unterlagen unter Angabe der Gründe sofort zurück, damit er sich in einem anderen Betrieb für einen anderen Ausbildungsberuf erneut bewerben kann.

§10
Bearbeitung der Bewerbungen

(1) Der Betrieb ist verantwortlich, daß die Bearbeitung der Bewerbungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften erfolgt.

(2) Zur Vorbereitung der Entscheidungen über die Bewerbungen um eine Lehrstelle ist vom Betrieb eine Kommission zu bilden, die vom Leiter des Betriebes oder dem von ihm beauftragten Leiter des Fachbereiches für Kader und Bildung bzw. dem Kaderleiter geleitet wird. Betriebe, die eine große Anzahl von Schulabgängern in eine Berufsausbildung aufnehmen, können mehrere Kommissionen bilden, die unter Leitung verantwortlicher Mitarbeiter des Fachbereiches für Kader und Bildung bzw. des Bereiches Kader arbeiten. Der Leiter des Betriebes gewährleistet, daß die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung und die Leitung der FDJ-Grundorganisation des Betriebes an der Entscheidung über die Bewerbung teilnehmen können. Durch die Kommission sind persönliche Gespräche mit Bewerbern und ihren Erziehungsberechtigten zu führen und Entscheidungsvorschläge zu erarbeiten.

(3) Betriebe, die Lehrlinge in gleichen oder ähnlichen Berufen ausbilden, können für die Bearbeitung der Bewerbungen gemeinsame Kommissionen bilden.

(4) Betriebe des Handwerks, die Lehrlinge in gleichen oder ähnlichen Berufen ausbilden, sind bei der Bearbeitung der Bewerbungen von dem entsprechenden Fachorgan des Rates des Kreises und der Kreisgeschäftsstelle der Handwerkskammer des Bezirkes zu unterstützen.

(5) Betriebe, die Bewerbungen um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur in gleichen Ausbildungsberufen annehmen, können bei der Bearbeitung der Bewerbungen kooperieren. Für ihre Zusammenarbeit treffen die den Betrieben übergeordneten Organe in ihrem Verantwortungsbereich eigene Festlegungen und stimmen sie mit der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Bezirkes ab.

§ 11
Entscheidung über die Bewerbungen

(1) Die Entscheidung über die Bewerbung um eine Lehrstelle ist vom Leiter des Betriebes, dem von ihm beauftragten Leiter des Fachbereiches für Kader und Bildung bzw. vom Kaderleiter zu treffen. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt er die Vorschläge der Kommission und sichert, daß keine Entscheidung vor den im Abs. 3 festgelegten Terminen getroffen wird.

(2) Bei der Entscheidung über die Bewerbung um eine Lehrstelle sind die Persönlichkeitseigenschaften des Schulabgängers, seine Motive für die Berufsentscheidung, seine schulischen Leistungen und seine gesellschaftliche Arbeit, seine gesundheitlichen Voraussetzungen sowie soziale Aspekte zu berücksichtigen. Den Entscheidungen dürfen keine Durchschnittszensuren zugrunde gelegt werden. Liegen mehrere Bewerbungen für eine Lehrstelle vor; ist die Entscheidung unabhängig von der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen zu treffen.

(3) Die Entscheidungen sind zu treffen

(4) Entscheidungen über Bewerbungen um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur dürfen erst nach Vorlage der Bewerbungskarte für diesen Bildungsweg getroffen werden.

(5) Bei der Entscheidung über die Aufnahme von bestätigten Bewerbern für militärische Berufe in eine Berufsausbildung arbeiten die Betriebe mit dem zuständigen Wehrkreiskommando zusammen.

(6) Lehrstellen, die von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung mit Betrieben auf der Grundlage von Rechtsvorschriften für die Aufnahme von Schulabgängern mit physischen oder psychischen Schädigungen bzw. von anderen Schulabgängern vereinbart, aber bis zu den im Abs. 3 festgelegten Terminen nicht beansprucht wurden, können von Betrieb für den Abschluß von Lehrverträgen mit anderen Bewerbern vorgesehen werden.

(7) Die Entscheidung des Betriebes ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(8) Der Leiter des Betriebes sichert, daß die Schule des Bewerbers und die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung, von der die Bestätigungskarten übergeben wurden, über den beabsichtigten Abschluß eines Lehrvertrages sofort informiert werden. Die Betriebe leiten dazu

(9) Bei Ablehnung sind dem Bewerber die Gründe mitzuteilen. Ihm sind nach Möglichkeit Vorschläge für eine Ausbildung in einem anderen Beruf oder in einem anderen Betrieb zu unterbreiten. Entscheidet sich der Bewerber für einen anderen Betrieb, sind die vollständigen Bewerbungsunterlagen mit seinem Einverständnis sofort an diesen Betrieb weiterzuleiten oder an den Bewerber zurückzugeben.

§ 12
Abschluß des Lehrvertrages

(1) Der Lehrvertrag ist innerhalb von 4 Wochen nach der Entscheidung über die Bewerbung um eine Lehrstelle entsprechend den Rechtsvorschriften abzuschließen.

(2) Der Abschluß von Lehrverträgen mit Schulabgängern über den mit der Bilanzentscheidung bestätigten Plan der Aufnahme von Schulabgängern in eine Berufsausbildung hinaus ist unzulässig, soweit in Rechtsvorschriften keine anderen Festlegungen getroffen sind.

(3) Vor Abschluß des Lehrvertrages sind dem Schulabgänger und seinen Erziehungsberechtigten in einem Einstellungsgespräch Ziel und Organisation der Ausbildung sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der Erziehungsberechtigten zu erläutern. Mit Bewerbern um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur ist im Einstellungsgespräch über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums nach erfolgreichem Abschluß dieses Bildungsweges zu beraten. Nach Abschluß des Lehrvertrages sind geeignete Maßnahmen zur Entwicklung der Betriebsverbundenheit des Schulabgängers einzuleiten.

(4) Durch den Betrieb ist der Betriebsarzt zu informieren, mit welchen Schulabgängern ein Lehrvertrag abgeschlossen wurde.

(5) Kommt kein Lehrvertrag zustande, obwohl der Betrieb den Schulabgänger über den beabsichtigten Abschluß eines Lehrvertrages bereits informiert hatte, sind die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und die Schule durch den Betrieb davon sofort unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schulabgänger erhält vom Betrieb und von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung bei der Bewerbung um eine andere Lehrstelle Unterstützung und eine neue Bewerbungskarte ausgehändigt.

(6) Werden die Voraussetzungen für den Ausbildungsberuf vor Beginn des Lehrverhältnisses nicht erfüllt, ist entsprechend den Rechtsvorschriften zu verfahren.

§ 13
Unterstützung der Schulabgänger, die noch keinen Lehrvertrag abgeschlossen haben

(1) Das Berufsberatungszentrum und die Berufsberatungskabinette unterstützen in Zusammenarbeit, mit der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung, den Betrieben und Schulen die Schulabgänger, die. noch keinen Lehrvertrag abgeschlossen haben. Sie informieren diese Schulabgänger über noch offene Lehrstellen.

(2) Schulabgänger, deren Bewerbung um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur vom Betrieb abgelehnt wurde, sind von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung, den Betrieben und dem Berufsberatungszentrum bei ihrer erneuten Bewerbung wirksam zu unterstützen. Sie sind vom Betrieb aufzufordern, sich zur Information über freie Lehrstellen in anderen Betrieben oder Berufen sofort an das Berufsberatungszentruni zu wenden.

(3) Mit Schulabgängern, deren Ausbildung am 15. Juni des Jahres ihrer Schulentlassung noch nicht geklärt ist, sind von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und dem Berufsberatungszentrum _im Beisein der Erziehungsberechtigten individuelle Beratungen durchzuführen. Durch das Zusammenwirken der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung mit anderen Staatsorganen und mit Betsieben ist zu gewährleisten, daß. diese Schulabgänger eine Lehrstelle erhalten oder im Ausnahmefall ein Arbeitsrechtsverhältnis durch Arbeitsvertrag begründen.

§14
Anmeldung zum theoretischen Unterricht

Schulabgänger, die ihre theoretische Ausbildung nicht von dem Betrieb erhalten, der mit ihnen den Lehrvertrag abgeschlossen hat, sind von diesem Betrieb bis 1. März jeden Jahres namentlich mit Angabe des Ausbildungsberufes bei der zuständigen Einrichtung der Berufsbildung anzumelden. Schulabgänger, die nach diesem Zeitraum den Lehrvertrag abschließen, sind sofort nachzumelden. Die Anmeldung zur zentralisierten theoretischen Berufsausbildung hat nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.

Aufgaben zur Kontrolle und Auswertung

§15
Aufgaben der Betriebe .

Die Leiter der Betriebe haben die Erfüllung des Planes der Aufnahme von Schulabgängern in eine Berufsausbildung auf der Grundlage der Bilanzentscheidung des Rates des Kreises in seiner Gliederung nach Berufen sowie die Einhaltung der Rechtsvorschriften für die Bewerbung um eine Lehrstelle und für die Begründung von Lehrverhältnissen zu kontrollieren. Sie sichern die Einschätzung der Ergebnisse der Berufsberatung und legen weitere Maßnahmen des Betriebes zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit fest.

§ 16
Aufgaben der Schulen

Durch die Schulen ist auf der Grundlage der von den Betrieben bestätigten Bewerbungskarten festzustellen, welche Schulabgänger einen Lehrvertrag abgeschlossen haben. Die Bewerbungskarten sind danach an die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung weiterzuleiten. Die Direktoren der Schulen nehmen auf die Schulabgänger Einfluß, die sich noch nicht um eine Lehrstelle beworben haben. Die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung ist zu informieren, welche Schüler nicht den für ihre Berufsausbildung erforderlichen Abschluß erreicht haben, damit für sie eine andere berufliche Ausbildung gesichert werden kann.

§17
Aufgaben der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung

(1) Durch die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung ist festzustellen, welche Schulabgänger des Kreises ein Lehrverhältnis oder ein Fachschulstudium aufnehmen, in die erweiterte Oberschule aufgenommen wurden oder ein Arbeitsrechtsverhältnis begründet haben. Dazu sind die von den Oberschulen übergebenen Bewerbungskarten und die Entscheidungen der Kommission unter Leitung des Kreisschulrates bzw. der 'zuständigen Fachschulen auszuwerten.

(2) Die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung hat auf der Grundlage der Bilanzentscheidung und der von den Betrieben eingereichten Bestätigungskarten den Stand der Erfüllung des Planes der Aufnahme von Schulabgängern in eine Berufsausbildung zu kontrollieren. Sie informiert den Rat des Kreises über die Ergebnisse und schlägt ihm Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Berufsberatung und zur Erfüllung des Planes der Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung vor.

§18
Aufgaben der den Betrieben übergeordneten Organe

Die den Betrieben übergeordneten Organe haben die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Betriebe, die in ihrem Verantwortungsbereich Schulabgänger in die Berufsausbildung aufnehmen, zu gewährleisten. Sie kontrollieren

Sie beziehen die Ergebnisse der Nachwuchsgewinnung in die Rechenschaftslegung der Leiter dieser Betriebe ein und treffen Festlegungen zur weiteren Verbesserung der Leitungstätigkeit auf den Gebieten der Berufsberatung und Nachwuchsgewinnung.

§19
Abschluß und Auflösung von Arbeitsverträgen mit Schulabgängern und Jugendlichen, die kein Lehrverhältnis aufnehmen

(1) Schulabgänger, die im Ausnahmefall ein Arbeitsrechtsverhältnis begründen wollen, haben die gleichen Bewerbungsunterlagen einzureichen wie zur Bewerbung um eine Lehrstelle.

(2) Durch den Leiter des Betriebes ist zu gewährleisten, daß der beabsichtigte Abschluß eines Arbeitsvertrages auf einer Bestätigungskarte vermerkt wird, die von der für den Betrieb zuständigen Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung anzufordern ist. Die Bewerbungs- und die Bestätigungskarten sind in der gleichen Weise weiterzuleiten wie bei der Bewerbung um eine Lehrstelle. Gleichzeitig ist die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung über die, mit dem Schulabgänger vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen zu informieren.

(3) Die Auflösung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit berufsschulpflichtigen Jugendlichen ist durch den Betrieb der zuständigen Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung mitzuteilen. Über die Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit Jugendlichen unter 18 Jahren, die nicht berufsschulpflichtig sind, ist das für den Betrieb zuständige Amt für Arbeit zu informieren. Die im Arbeitsgesetzbuch getroffenen Festlegungen zur Auflösung von Arbeitsverträgen mit Jugendlichen bleiben davon unberührt.

(4) Der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages mit berufsschulpflichtigen Jugendlichen ist der für den Betrieb, zuständigen Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung mitzuteilen. Der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages mit Jugendlichen unter 18 Jahren, die nicht berufsschulpflichtig sind, ist dem für den Betrieb zuständigen Amt für Arbeit mitzuteilen. Die Mitteilung muß gleichzeitig eine Information über die beabsichtigten Qualifizierungsmaßnahmen enthalten.

§ 20
Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter eines Betriebes gemäß § 1 Buchst. b Festlegungen gemäß § 9 Absätze 2 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 19 Absätze 2 bis 4 nicht einhält, kann mit Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden.

(2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 M ausgesprochen werden.

(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Vorsitzenden der Kreisplankommission.

(4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen, gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG -(GBI. I Nr. 3 S. 101).

§21
Schlußbestimmungen

(1) Diese Anordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 5. August 1977 über die Bewerbung um eine Lehrstelle (GBI. I Nr. 26 S. 318) außer Kraft. Sie bildet noch die Grundlage für die Bewerbung um eine Lehrstelle zum 1. September 1982.

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