Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) Anweisung über die Grundlagenfächer in der Berufsausbildung
(1986)

Anweisung über die Grundlagenfächer in der Berufsausbildung

vom 30. Januar 1986 (VuM Nr. 3 S. 37)

Zur weiteren inhaltlichen Ausgestaltung der Grundlagenfächer in der Berufsausbildung wird folgendes angewiesen:

 

§1

(1) Ab 1. September 1986 wird in die Berufsausbildung für Facharbeiterberufe, die für Absolventen der Klasse 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule vorgesehen sind, beginnend mit dem 1. Lehrjahr das Grundlagenfach Grundlagen der Automatisierung mit 108 Unterrichtsstunden eingeführt. Mit dem Lehrplan werden gleichzeitig die Ausrüstungsnormative, die Unterrichtshilfen und die berufsbildende Literatur herausgegeben.

(2) Mit der Einführung des neuen Grundlagenfaches Grundlagen der Automatisierung entfallen die bisherigen Grundlagenfächer Grundlagen der Elektronik, Grundlagen der BMSR-Technik und Grundlagen der Datenverarbeitung.

 

§2

Für die Grundlagenfächer Betriebsökonomik und Sozialistisches Recht werden ab 1. 9. 1986 neue Lehrpläne, Ausrüstungsnormative und berufsbildende Literatur eingeführt.

 

§3

Lehrlinge und Werktätige, die ihre Ausbildung zum Facharbeiter vor dem 1. September 1986 begonnen haben, werden bis zum Abschluß ihrer Ausbildung auf der Grundlage der bisherigen Lehrpläne unterrichtet.

 

§4

(1) Diese Anweisung tritt am 20. März 1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

 

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