Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe
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Entwicklung, Produktion und Bereitstellung von berufsbildender Literatur -
(1986)

3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe

- Entwicklung, Produktion und Bereitstellung von berufsbildender Literatur -

vom 29. Januar 1986 (GBl. I Nr. 6 S. 51)

Auf der Grundlage des § 13 der Verordnung vom 21. Dezember 1984 über die Facharbeiterberufe (GBl. I 1985 Nr. 4 S. 25) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgendes bestimmt:

 

§1 Begriffsbestimmung

(1) Die berufsbildende Literatur ist ein verbindliches Unterrichtsmittel für Lehrlinge sowie für Werktätige, die zum Facharbeiter ausgebildet werden. Sie ist besonders gekennzeichnet.

(2) Zur berufsbildenden Literatur gehören Lehrbücher, Wissensspeicher, Arbeitsblatt- und Aufgaben-Sammlungen, Experimentieranleitungen sowie programmierte Lehrmaterialien.

(3) Zur berufsbildenden Literatur gehört nicht die Literatur für den allgemeinbildenden Unterricht.

 

§2 Grundsätze

(1) Berufsbildende Literatur ist auf der Grundlage der staatlichen Lehrpläne für die Ausbildung in den Facharbeiterberufen grundsätzlich für alle Unterrichtsfächer und Lehrgänge zu erarbeiten.

(2) Berufsbildende Literatur ist in ihrer Gesamtheit umfassend und rationell zu gestalten. Dabei ist das Lehrbuch das bestimmende Element.

(3) Für Ausbildungsinhalte, die in mehreren Facharbeiterberufen weitgehend gleich sind, ist die berufsbildende Literatur so zu konzipieren, daß sie für diese Facharbeiterberufe übergreifend einsetzbar ist.

(4) Für die Ausbildung in den Facharbeiterberufen sind neben der verbindlich einzusetzenden berufsbildenden Literatur berufsspezifische Veröffentlichungen, wie Fachzeitschriften, betriebliche Lehr- und Handbücher und andere Dokumentationen zu nutzen.

 

Planung und Entwicklung

§3

(1) Das Staatssekretariat für Berufsbildung sichert mit Hilfe des Zentralinstituts für Berufsbildung der DDR den wissenschaftlichen Vorlauf zur Gestaltung der berufsbildenden Literatur und gibt Orientierungen zur Entwicklung, Gestaltung und zum Einsatz berufsbildender Literatur heraus.

(2) Die Leiter der für die Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe (nachfolgend Leiter des verantwortlichen Organs genannt) haben die Vorschläge zur Entwicklung berufsbildender Literatur für die Facharbeiterberufe den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen (nachfolgend Ministerien genannt) für jeden Facharbeiterberuf zu übergeben. In den Vorschlägen sind auszuweisen:

- die Unterrichtsfächer und Lehrgänge sowie die Anzahl ihrer Stunden,

- die Art der berufsbildenden Literatur,

- der Titel,

- die Form des Einsatzes der berufsbildenden Literatur (Eigentum des Lehrlings oder Anwendung als Klassensatz).

(3) Die Ministerien koordinieren die Vorschläge zur Entwicklung berufsbildender Literatur für die Facharbeiterberufe ihres Verantwortungsbereiches und stimmen sie mit den zuständigen Verlagen ab. Die abgestimmten Vorschläge sind dem Staatssekretariat für Berufsbildung zur Aufnahme in das "Programm zur Entwicklung und Bereitstellung der berufsbildenden Literatur" (nachfolgend Programm genannt) zu übergeben.

(4) Das Staatssekretariat für Berufsbildung koordiniert in Abstimmung mit der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur die Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung berufsbildender Literatur für Facharbeiterberufe, die über den Verantwortungsbereich eines Ministeriums hinausgehen. Es legt nach vorheriger Abstimmung fest, welches Ministerium für die Entwicklung dieser Literatur die Verantwortung trägt.

(5) Das Staatssekretariat für Berufsbildung sichert durch das Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR die Planung und Entwicklung berufsbildender Literatur für die einheitlichen Grundlagenfächer der Facharbeiterausbildung.

 

§4

(1) Das Staatssekretariat für Berufsbildung erarbeitet auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge zur Entwicklung berufsbildender Literatur je Facharbeiterberuf das für einen Fünfjahrplanzeitraum gültige Programm. Es wird durch den Staatsekretär für Berufsbildung gemeinsam mit dem Minister für Kultur und dem Generaldirektor der Zentrag als zentrales Leitungs-, Planungs- und Kontrolldokument für die Entwicklung und Bereitstellung der berufsbildenden Literatur bestätigt. Notwendig werdende Veränderungen der Festlegungen im Programm, die sich aus der wissenschaftlich-technischen, technologischen und ökonomischen Entwicklung ergeben, bedürfen der Zustimmung des Ministers für Kultur und des Staatssekretärs für Berufsbildung.

(2) Das Staatssekretariat für Berufsbildung nimmt im Beirat für gesellschaftswissenschaftliche Literatur und im Beirat für naturwissenschaftlich-technische Literatur bei der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur Einfluß auf den Gesamtprozeß der Entwicklung und Bereitstellung berufsbildender Literatur.

(3) Das Staatssekretariat für Berufsbildung organisiert den Erfahrungsaustausch mit den Ministerien und ihren Zentralstellen für Berufsbildung oder gleichgearteten Einrichtungen (nachfolgend Zentralstellen genannt) und den für die Herausgabe berufsbildender Literatur zuständigen Verlagen (nachfolgend Verlage genannt) auf dem Gebiet der berufsbildenden Literatur.

 

§5

(1) Der Minister für Kultur bestätigt nach vorheriger Zustimmung des Staatssekretärs für Berufsbildung auf der Grundlage des Programms den jährlichen Planteil berufsbildender Literatur des Gesamtthemenplanes der Verlagsproduktion.

(2) Der Leiter der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur trägt die Verantwortung für die Abstimmung und Koordinierung sowie Einschätzung der Planteile berufsbildende Literatur unter Einbeziehung der Beiräte für gesellschaftswissenschaftliche Literatur und für naturwissenschaftlich-technische Literatur.

(3) Der Leiter der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur gewährleistet, daß die Honorierung der Autoren für berufsbildende Literatur in allen Verlagen nach einheitlichen Prinzipien unter Anwendung von Pauschalhonorar und Beteiligung an Nachauflagen erfolgt.

 

§6

(1) Der Leiter des verantwortlichen Organs hat eine kontinuierliche analytische Arbeit der Berufsfachkommission auf dem Gebiet der berufsbildenden Literatur zur Ableitung von Schlußfolgerungen für ihre Weiterentwicklung und ihren effektiven Einsatz zu sichern.

(2) Der Leiter des verantwortlichen Organs

(3) Der Leiter des verantwortlichen Organs hat zu gewährleisten, daß die Manuskripte der berufsbildenden Literatur den politischen, fachlichen und pädagogisch-methodischen Anforderungen der Facharbeiterausbildung entsprechen. Dazu hat er Gutachter zu bestimmen, die im Gesamtprozeß der Entwicklungsarbeiten in enger Gemeinschaftsarbeit mit den Verlagen und Autoren zur Qualitätssicherung der berufsbildenden Literatur beitragen.

(4) Der Leiter des verantwortlichen Organs trägt die Verantwortung für die Planung, Entwicklung, Produktion und den Vertrieb der berufsbildenden Literatur, die nicht durch einen Verlag herausgegeben werden kann.

 

§7

(1) Die Direktoren der Verlage haben entsprechend den Festlegungen im Programm die bedarfsgerechte Planung und Entwicklung der berufsbildenden Literatur zu sichern. Die Erarbeitung der jährlichen Themenpläne hat unter Einbeziehung der Verlagsbeiräte zu erfolgen.

(2) Die Direktoren der Verlage gewährleisten durch Delegierung ihrer Lektoren für berufsbildende Literatur die verlagskundige Beratung der Berufsfachkommissionen für die Ausarbeitung der Vorschläge zur Entwicklung berufsbildender Literatur.

(3) Die Direktoren der Verlage haben unter Berücksichtigung der Vorschläge der Leiter der verantwortlichen Organe für den Einsatz qualifizierte Autoren zur Ausarbeitung berufsbildender Literatur mit den Autoren Verlagsverträge entsprechend den Rechtsvorschriften abzuschließen. Zur Qualifizierung dieser Autoren sind in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Organen Autorenschulungen durchzuführen.

(4) Die Verlage planen auf der Grundlage der durch den Leipziger Kommissions- und Großbuchhandel (nachfolgend LKG genannt) erfaßten Zahlen die Auflagenhöhen für die Titel berufsbildender Literatur. Die Auflagenhöhe ist so festzulegen, daß die Versorgung der Lehrlinge und Werktätigen in der Facharbeiterausbildung mit entsprechender berufsbildender Literatur gesichert ist.

(5) Die Direktoren der Verlage haben die Deckung des Bedarfs an berufsbildender Literatur für jedes Lehr- und Ausbildungsjahr über die jährlichen Themenpläne oder durch Schaffung eines Bestandes mittels Blockierung der Titel berufsbildender Literatur beim LKG zu sichern.

 

§8

Kennzeichnung und Verbindlichkeitserklärung der berufsbildenden Literatur

(1) Die Direktoren der Verlage haben für Erstauflagen und bearbeitete Nachauflagen von Titeln berufsbildender Literatur die Verbindlichkeitserklärung beim zuständigen Minister zu beantragen. Dazu sind einzureichen:

(2) Die Direktoren der Verlage sichern die Kennzeichnung des Titels berufsbildender Literatur im Impressum. Sie hat den Wortlaut: "Als berufsbildende Literatur für die Ausbildung von Lehrlingen und Werktätigen zum Facharbeiter für verbindlich erklärt" und ist mit Namen und Funktion des verbindlich erklärenden Leiters sowie Unterschriftsdatum zu versehen.

(3) Die zuständigen Minister haben nach Antragstellung die Verbindlichkeitserklärung für die Titel berufsbildende Literatur innerhalb von 6 Wochen zu erteilen.

(4) Der Staatssekretär für Berufsbildung erklärt die Titel berufsbildende Literatur für die einheitlichen Grundlagenfächer der Facharbeiterausbildung für verbindlich.

(5) Die Verlage haben gemeinsam mit den zuständigen Ministerien zu prüfen, inwieweit die Verbindlichkeitserklärungen für unveränderte und durchgesehene Nachauflagen weiter bestehen bleiben können. Das Datum der letzten Verbindlichkeitserklärung darf jedoch grundsätzlich nicht länger als 4 Jahre zurückliegen.

(6) Die Direktoren der Verlage sichern, daß von jedem Titel der verbindlichen berufsbildenden Literatur je ein Belegexemplar dem Staatssekretariat für Berufsbildung und dem Ministerium übergeben wird, das die Verbindlichkeitserklärung erteilt hat.

(7) Durch die verantwortlichen Organe, die berufsbildende Literatur in eigener Verantwortung entwickeln, produzieren und bereitstellen, sind die Absätze 1, 2, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

 

Produktion der berufsbildenden Literatur

§9

(1) Der Leiter der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur hat durch Koordinierungsvereinbarungen mit den Generaldirektoren der Zentrag, der Vereinigungen organisationseigener Betriebe sowie dem Direktor der Akademie-Druckereien (nachfolgend Leiter polygrafischer Betriebe genannt) und hinsichtlich polygrafischer Betriebe der bezirksgeleiteten Industrie mit den Räten der Bezirke die Erfüllung des Planteils berufsbildende' Literatur des Gesamtthemenplanes der Verlagsproduktion zu sichern. Er hat dabei die Produktion der im Programm vorgesehenen Titel berufsbildender Literatur vorrangig zu gewährleisten, damit sie zu Beginn jeden Lehr- und Ausbildungsjahres bedarfsgerecht bereitstellen.

(2) Der Leiter der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur hat monatlich unter Einbeziehung einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Staatssekretariats für Berufsbildung, der Zentrag und zeitweiligen Vertretern organisationseigener polygrafischer Betriebe sowie der Verlage den Erfüllungsstand der Produktion berufsbildender Literatur zu kontrollieren.

 

§10

(1) Die Direktoren der Verlage haben vertraglich die Produktion der berufsbildenden Literatur mit den Leitern der polygrafischen Betriebe zu sichern. Sie tragen die Verantwortung für die termingerechte und komplette Übergabe der Auftragsunterlagen der berufsbildenden Literatur bis spätestens 30. November des laufenden Planjahres an die polygrafischen Betriebe. Die Auftragskarte für die Titel berufsbildende Literatur ist mit "BS" (Berufsschulliteratur) zu kennzeichnen.

(2) Die Direktoren der Verlage haben gemeinsam mit den Leitern der polygrafischen Betriebe jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres die kontinuierliche Produktion der berufsbildenden Literatur und bis zum 15. Juli ihre Auslieferung an den LKG zu sichern.

(3) Die Leiter der polygrafischen Betriebe haben im Rahmen der jährlichen Produktionspläne die komplexe Auftragsübernahme zu gewährleisten.

 

Bedarfsermittlung

§11

(1) Durch den LKG sind für die Bedarfsermittlung bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres den Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise Bedarfsermittlungsvordrucke zur Erfassung der jährlichen Anzahl der Aufnahmen von Schulabgängern in die Berufsausbildung sowie der Werktätigen, die eine Facharbeiterausbildung beginnen, zu übergeben (Anlage 2).

(2) Die Leiter der Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise haben dem LKG jeweils bis zum 15. März des laufenden Kalenderjahres, differenziert nach Facharbeiterberufen, zu übermitteln:

(3) Durch den LKG sind die von den Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise gemeldeten Zahlen, getrennt nach Lehrlingen und Werktätigen und differenziert nach Facharbeiterberufen, zusammenzufassen und bis zum 10. April des laufenden Kalenderjahres dem Ministerium für Kultur, dem Staatssekretariat für Berufsbildung und den zuständigen Verlagen zur Bestimmung der Auflagenhöhe der einzelnen Titel zu übermitteln.

 

Bestellung und Vertrieb

§12

(1) Durch das Staatssekretariat für Berufsbildung erfolgt die Herausgabe des "Literaturkatalogs Berufsausbildung". Er ist für die Berufsschulen und zuständigen Buchhandlungen die verbindliche Bestellgrundlage.

(2) Die verantwortlichen Organe, die in eigener Verantwortung berufsbildende Literatur bereitstellen, haben bis zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres das Staatssekretariat für Berufsbildung über die Bezugsquellen dieser Literatur zur Aufnahme in den "Literaturkatalog Berufsausbildung" zu informieren.

(3) Der LKG hat die Zusammenstellung und Veröffentlichung des "Literaturkatalogs Berufsausbildung" sowie die Herausgabe von gesonderten Bestellunterlagen für die Bestellaufgabe berufsbildender Literatur über die Buchhandlungen zu sichern.

(4) Der LKG hat die Bestellungen der Buchhandlungen zur berufsbildenden Literatur zusammenzufassen und dem Staatssekretariat für Berufsbildung bis zum 20. April des laufenden Kalenderjahres eine Übersicht über die vorliegenden Bestellungen und vorhandenen Bestände zu übergeben.

(5) Der LKG hat bis spätestens 15. August des laufenden Kalenderjahres die Auslieferung der Bestellungen aus der Berufsausbildung abzuschließen und das Staatssekretariat für Berufsbildung bis zum 20. August über den Stand der Auslieferung zu informieren.

(6) Der LKG hat bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres die Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur, das Staatssekretariat für Berufsbildung und die zuständigen Verlage über die Bestandsentwicklung der einzelnen Titel berufsbildende Literatur und ihre Blockierung zu informieren.

 

§13

(1) Die Zentrale Leitung des Volksbuchhandels der DDR bestimmt in Zusammenarbeit mit ihren Zweigstellen in den Bezirken das Netz der Buchhandlungen, die die Berufsschulen mit berufsbildender Literatur zu versorgen haben. In Abstimmung mit den Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise sind die Berufsschulen diesen Buchhandlungen zuzuordnen.

(2) Die Leiter der Zweigstellen des Volksbuchhandels der Bezirke tragen die Verantwortung für die Anleitung und Kontrolle der Buchhandlungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Maßnahmen zum Bestell- und Vertriebssystem.

(3) Die für die Versorgung mit berufsbildender Literatur beauftragten Buchhandlungen haben entsprechend dem Sonderbestellverfahren für berufsbildende Literatur auf der Grundlage der Sammelbestellungen der Berufsschulen die Bestellungen bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres beim LKG aufzugeben und sie deutlich durch ein "B" (Berufsschulbedarf) zu kennzeichnen.

(4) Die Leiter dieser Buchhandlungen haben auf der Grundlage der Sammelbestellungen der Berufsschulen die Belieferung der Berufsschulen mit der berufsbildenden Literatur bis zum 25. August des laufenden Kalenderjahres zu sichern.

 

§14

(1) Der Direktor der Berufsschule hat zur Sicherung der Bestellung und des Vertriebs der berufsbildenden Literatur mit dem Buchhandel Arbeitsbeziehungen herzustellen. Dazu hat er in Zusammenarbeit mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung zur Wahrnehmung der sich aus diesen Arbeitsbeziehungen ergebenden Aufgaben Vertriebsmitarbeiter zu gewinnen.

(2) Der Direktor der Berufsschule hat die benötigte berufsbildende Literatur, einschließlich der für den berufspraktischen Unterricht, in Form einer Sammelbestellung bis zum 15. März des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Buchhandlung zu bestellen. Dazu sind die Sammelbestell-Vordrucke, die dem "Literaturkatalog Berufsausbildung" beiliegen, zu verwenden. Die Höhe der Sammelbestellung der Berufsschule hat sich nach der Anzahl, der Lehrlinge und Werktätigen zu richten, die im laufenden Kalenderjahr ihre Facharbeiterausbildung beginnen.

(3) Die Vertriebsmitarbeiter haben die vom Direktor zu bestätigende Sammelbestellung der berufsbildenden Literatur zu erarbeiten, den zielgerichteten Vertrieb in der Berufsschule zu übernehmen und die ordnungsgemäße Abrechnung der Literatur zu sichern. Ihre Tätigkeit erfolgt auf der Grundlage des "Vertrages für Vertriebsmitarbeiter des Volksbuchhandels".

(4) Die Leiter der Betriebe haben die ordnungsgemäße Verwahrung und Behandlung der berufsbildenden Literatur in den Berufsschulen durch die Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen zu gewährleisten.

 

§15 Schlußbestimmungen

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. März 1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:


Anlage 1
zu vorstehender 3. Durchführungsbestimmung

 

Muster Antrag zur Erteilung der Verbindlichkeitserklärung

Es wird beantragt, folgende berufsbildende Literatur für die Ausbildung von Lehrlingen und Werktätigen zum Facharbeiter für verbindlich zu erklären:

Titel: ................................................

Literaturart:

Autor(en):

Gutachter:

Lektor:

Auflage: geplante Auflagenhöhe:

Umfang (MS, B, Tab.): ....................... EVP: .....................

Termin der Übergabe an polygrafischen Betrieb:

Erscheinungstermin:

Stellungnahme des Verlages zum Titel:

Ort, Datum

Unterschrift des Verlagsdirektors


Anlage 2
zu vorstehender 3. Durchführungsbestimmung

 

Muster

Rat des Kreises
Abt. Berufsbildung und Berufsberatung

 

Leipziger Kommissions- und Großbuchhandel
Abt. Bedarfslenkung
7010 Leipzig
Leninstraße 16

 

Anzahl der Aufnahmen von Lehrlingen in die Berufsausbildung:
Anzahl der Werktätigen, die eine Ausbildung zum Facharbeiter beginnen:

Berufsnummer Berufsbezeichnung Anzahl der Aufnahmen in die Facharbeiterausbildung
Lehrlinge Werktätige
1986/87 1987/88

Stempel
Ort, Datum

Unterschrift des Leiters der Abteilung


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