Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) 4. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe
- Entwicklung und Bereitstellung von Unterrichtshilfen -
(1986)

4. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe

- Entwicklung und Bereitstellung von Unterrichtshilfen -

vom 29. Januar 1986 (GBI. 1 Nr. 6 S. 55)

Auf der Grundlage des § 13 der Verordnung vom 21. Dezember 1984 über die Facharbeiterberufe (GBI. 1 1985 Nr. 4 S. 25) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgendes bestimmt:

 

§1

Begriffsbestimmung

Unterrichtshilfen sind lehrplanbegleitende, empfehlende Anleitungen für Lehrkräfte zur Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts in der Facharbeiterausbildung.

 

§2

Grundsätze

(1) Unterrichtshilfen sind auf der Grundlage der staatlichen Lehrpläne grundsätzlich für alle Facharbeiterberufe für ausgewählte Unterrichtsfächer und Lehrgänge zu erarbeiten.

(2) Sie werden erarbeitet für

- alle Lehrplaneinheiten eines Unterrichtsfaches oder eines Lehrganges,

- ausgewählte Lehrplaneinheiten eines Unterrichtsfaches oder eines Lehrganges,

- ähnliche Lehrplaneinheiten verschiedener Facharbeiterberufe,

- ausgewählte Arbeitsgebiete des berufspraktischen Unterrichts.

Neue Ausbildungsinhalte oder Ausbildungsinhalte, für deren Beherrschung die Lehrkräfte Unterstützung bedürfen, sind dabei besonders zu berücksichtigen.

(3) Für Unterrichtsfächer oder Lehrgänge, die in den Lehrplänen mehrerer Facharbeiterberufe enthalten sind und in ihrem Ausbildungsinhalt in hohem Maße Gemeinsamkeiten aufweisen, ist jeweils nur eine Unterrichtshilfe zu erarbeiten.

 

Planung, Entwicklung und Bestätigung

§3

(1) Das Staatssekretariat für Berufsbildung sichert mit Hilfe des Zentralinstituts für Berufsbildung der DDR den wissenschaftlichen Vorlauf zur Gestaltung der Unterrichtshilfen und gibt dazu Orientierungen heraus. Es führt den Prozeß der Erarbeitung von Unterrichtshilfen.

(2) Die Leiter der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe (nachfolgend Leiter der verantwortlichen Organe genannt) haben die Vorschläge zur Entwicklung von Unterrichtshilfen für die Facharbeiterberufe (nachfolgend Vorschläge genannt) zur Koordinierung den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen (nachfolgend Ministerien genannt) zu übergeben.

(3) In den Vorschlägen sind getrennt nach berufstheoretischem und berufspraktischem Unterricht auszuweisen:

(4) Die Ministerien tragen für die Übergabe der Vorschläge ihres Verantwortungsbereiches an das Staatssekretariat für Berufsbildung zur Aufnahme in das "Programm zur Entwicklung und Bereitstellung von Unterrichtshilfen für den berufstheoretischen und berufspraktischen Unterricht" (nachfolgend Programm genannt) die Verantwortung. Das Staatssekretariat für Berufsbildung koordiniert in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien die Erarbeitung von Vorschlägen, die über den Verantwortungsbereich eines Ministeriums hinausgehen. Der Staatssekretär für Berufsbildung legt nach vorheriger Abstimmung fest, welches Ministerium für die Entwicklung dieser Unterrichtshilfe verantwortlich ist.

(5) Das Staatssekretariat für Berufsbildung sichert durch das Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR die Entwicklung der Unterrichtshilfen für die einheitlichen Grundlagenfächer der Facharbeiterausbildung.

 

§4

(1) Der Leiter des verantwortlichen Organs hat entsprechend dem Programm die Entwicklung der Unterrichtshilfen zu sichern.

(2) Der Leiter des verantwortlichen Organs

(3) Die Minister bestätigen die Unterrichtshilfen, die in ihrem Verantwortungsbereich berufsübergreifenden Charakter tragen. Für die Bestätigung von Unterrichtshilfen, die über den Verantwortungsbereich eines Ministeriums hinausgehen, sind die im Programm festgelegten Minister zuständig.

 

§5

(1) Das Staatssekretariat für Berufsbildung erarbeitet auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge das für einen Fünfjahrplanzeitraum gültige Programm. Über notwendig werdende Veränderungen der Festlegungen im Programm, die sich aus der wissenschaftlich-technischen, technologischen und ökonomischen Entwicklung ergeben, ist das Staatssekretariat für Berufsbildung zu informieren.

(2) Der Staatssekretär für Berufsbildung erklärt das Programm für verbindlich und übt über seine Erfüllung die Kontrolle aus.

(3) Das Staatssekretariat für Berufsbildung organisiert den Erfahrungsaustausch mit den Ministerien und ihren Zentralstellen für Berufsbildung bzw. gleichgearteten Einrichtungen auf dem Gebiet der Unterrichtshilfen.

 

Produktion und Bereitstellung

§6

(1) Das Staatssekretariat für Berufsbildung koordiniert in Abstimmung mit den Ministerien den zentralen Druck von Unterrichtshilfen und vereinbart dazu Termine für die Abgabe der reproduktionsfähigen Druckvorlagen.

(2) Die Ministerien haben die Produktion und Bereitstellung von Unterrichtshilfen mit berufsübergreifendem Charakter für den Bedarf der Berufsbildung zu sichern, sofern diese nicht zentral gedruckt werden.

(3) Die Leiter der verantwortlichen Organe haben die Produktion und Bereitstellung der Unterrichtshilfen für den Bedarf der Berufsbildung zu sichern, sofern diese nicht zentral oder unter Verantwortung der Ministerien bereitgestellt werden.

(4) Dem Staatssekretariat für Berufsbildung sind je 3 Belegexemplare der Unterrichtshilfen zu übergeben, die gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellt werden.

 

§7

(1) Die Ministerien informieren jährlich bis zum 31. März das Staatssekretariat für Berufsbildung über die Bereitstellung der Unterrichtshilfen in ihrem Verantwortungsbereich.

(2) Das Staatssekretariat für Berufsbildung veröffentlicht jährlich vor Beginn eines Lehr- und Ausbildungsjahres in seinen Verfügungen und Mitteilungen eine Übersicht über bereitstehende Unterrichtshilfen.

 

§8

Schlußbestimmungen

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. März 1986 in Kraft.

(2) Die Minister können auf der Grundlage dieser Durchführungsbestimmung spezifische Regelungen für ihren Verantwortungsbereich treffen.

 

 

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