Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) 5. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe
- Anwendung der Ausbildungsunterlagen und Lehrpläne für die Qualifizierung Werktätiger -
(1986)

5. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe

- Anwendung der Ausbildungsunterlagen und Lehrpläne für die Qualifizierung Werktätiger -

vom 14. Juli 1986 (GBI. I Nr. 25 S. 358)

Auf der Grundlage des § 13 der Verordnung vom 21. Dezember 1984 über die Facharbeiterberufe (GBI. 1 1985 Nr. 4 S. 25) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgendes bestimmt:

 

§1

Geltungsbereich

(1) Diese Durchführungsbestimmung regelt die Anwendung der Ausbildungsunterlagen und Lehrpläne für die Facharbeiterausbildung (nachfolgend Lehrpläne genannt) beim Erwerb eines Facharbeiterabschlusses oder von Spezialisierungsrichtungen durch Werktätige (nachfolgend Qualifizierung genannt).

(2) Den Erwerb eines Facharbeiterabschlusses aus gesellschaftlich notwendigen Gründen regelt die Anordnung vom 17. September 1984 über den Erwerb eines Facharbeiterabschlusses bei gesellschaftlich notwendigem Berufswechsel (GBI. I Nr. 28 S. 321).

 

§2

Grundsätze

(1) Die Qualifizierung ist auf die Herausbildung der erforderlichen betrieblichen Berufs- und Qualifikationsstruktur zu richten und entsprechend den Festlegungen der betrieblichen Planung in den in der Systematik der Facharbeiterberufe geführten Facharbeiterberufen durchzuführen. Dabei ist die Facharbeiterausbildung arbeitserfahrener Werktätiger, vor allem von Produktionsarbeiterinnen, besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Qualifizierung hat auf der Grundlage der Lehrpläne unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikation sowie der Berufs-, Arbeitsund Lebenserfahrungen der Werktätigen und unter Beachtung der Artverwandtschaft der Facharbeiterberufe zu erfolgen und ist nach Zeit und Inhalt differenziert zu gestalten.

(3) Der Erwerb eines Facharbeiterabschlusses durch Werktätige hat grundsätzlich innerhalb 1 Jahres zu erfolgen.

(4) Der Erwerb von Spezialisierungsrichtungen hat jeweils innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.

 

Anwendung der Lehrpläne

§3

Von den Anforderungen der Lehrpläne ausgehend ist festzustellen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bei den Werktätigen vorhanden und bei der Festlegung der Inhalte für die Qualifizierung zu berücksichtigen sind. Dafür sind die ständige Erfüllung der Normen und Kennziffern, die sachkundige und arbeitsschutzgerechte Nutzung oder Bedienung der Arbeitsmittel und Anlagen, die Durchsetzung von Ordnung und Disziplin im Arbeitsregime sowie die Gewährleistung der Produktionssicherheit einzuschätzen und Nachweise über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, Leistungen in der Neuererbewegung und im sozialistischen Wettbewerb sowie Leistungseinschätzungen zugrunde zu legen.

 

§4

(1) Die Auswahl der Inhalte aus den Lehrplänen hat so zu erfolgen, daß das für den betreffenden Facharbeiterberuf festgelegte Ziel bei der Entwicklung der Facharbeiterpersönlichkeit erreicht wird.

(2) In der allgemeinen Grundlagenbildung sind für Werktätige das Fach Marxismus-Leninismus auf der Grundlage des Programms für die Facharbeiterausbildung Werktätiger und die Fächer Betriebsökonomik und Sozialistisches Recht entsprechend den in diesen Lehrplänen enthaltenen Hinweisen für die Anwendung bei der Ausbildung Werktätiger zu Facharbeitern zu unterrichten. Für Werktätige, die bereits einen Facharbeiterabschluß erworben haben, entfallen die Fächer Betriebsökonomik und Sozialistisches Recht.

(3) Kenntnisse aus dem Grundlagenfach Grundlagen der Automatisierung einschließlich Grundlagen der Informatik sind als integrierter Bestandteil des theoretischen Unterrichts zu vermitteln. Die Auswahl der Stoffgebiete hat so zu erfolgen, daß die Werktätigen für die Lösung künftiger Arbeitsaufgaben auf diesen Gebieten aufgaben- und objektkonkret weitergebildet werden können. In Facharbeiterberufen, in deren Tätigkeitsbereich moderne Informationsverarbeitungstechnik bereits eingesetzt ist oder eingeführt wird, ist das Grundlagenfach Grundlagen der Automatisierung einschließlich Grundlagen der Informatik als eigenständiges Fach zu unterrichten.

(4) Die Auswahl der Fächer, Lehrgänge und Lehrplaneinheiten aus den Lehrplänen der beruflichen Grundlagenbildung und der beruflichen Spezialbildung und ihre Kombination hat so zu erfolgen, daß sie den Anforderungen der verbindlich festgelegten Prüfungsgebiete für Werktätige im jeweiligen Facharbeiterberuf entspricht. Die für die Ausübung des Facharbeiterberufes in den Lehrplänen festgelegten Befähigungsnachweise sind entsprechend den Rechtsvorschriften ohne Einschränkung zu erwerben.

 

§5

(1) Für den Erwerb eines Facharbeiterabschlusses durch Werktätige ist für den theoretischen Unterricht die Rahmenstundentafel gemäß Anlage anzuwenden.

(2) Beim Erwerb von Spezialisierungsrichtungen durch Facharbeiter ist die notwendige Stundenzahl für den theoretischen Unterricht entsprechend den Lehrplananforderungen unter Berücksichtigung des vorhandenen Wissens und Könnens festzulegen.

 

§6

(1) Für die Planung des theoretischen Unterrichts sind Ausbildungsprogramme und für die berufspraktischen Unterweisungen Unterweisungsprogramme auszuarbeiten.

(2) In den Ausbildungs- und Unterweisungsprogrammen sind die Lehrplanziele und die methodischen Grundkonzeptionen der Lehrpläne so umzusetzen, daß sie das Erreichen der Gesamtzielstellung für den Facharbeiterberuf gewährleisten und den Erfordernissen der Unterrichtsgestaltung in der beruflichen Erwachsenenbildung Rechnung tragen.

(3) Die berufspraktischen Unterweisungen sind vorwiegend auf die Befähigung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe zu richten und im Rahmen erteilter Arbeitsaufträge durchzuführen. Es ist zu sichern, daß die Werktätigen die Grundfertigkeiten des Facharbeiterberufes erwerben, auch wenn sie nicht in ihrer unmittelbaren Tätigkeit abgefordert werden. Der dafür eventuell notwendige zeitweilige Einsatz der Werktätigen in anderen Produktionsabschnitten, Betriebsteilen oder Werkstätten ist in den Qualifizierungsverträgen zu vereinbaren.

(4) Bei der Qualifizierung sind als Formen der Wissensvermittlung und -aneignung auch das Selbststudium und Konsultationen anzuwenden. Für das Selbststudium sind vor allem die berufsbildende Literatur sowie betriebliche Materialien zu nutzen. Für die Anwendung der Literatur sind den Werktätigen konkrete Studienhinweise zu übergeben.

 

§7

Verantwortung

(1) Die Leiter der Betriebe sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften sichern in Zusammenarbeit mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung bzw. dem Vorstand der Genossenschaft und in Abstimmung mit der zuständigen Leitung der FDJ bei Jugendlichen die Gewinnung der Werktätigen für die Qualifizierung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen. Sie gewährleisten die Ermittlung der vorhandenen Qualifikation sowie der Berufs-,, Arbeits- und Lebenserfahrungen und ihre Berücksichtigung bei der Qualifizierung. Sie sichern die .berufspraktischen Unterweisungen entsprechend dem Unterweisungsprogramm, gewährleisten den Einsatz bewährter Facharbeiter als Betreuer und sichern die Prüfung entsprechend der Facharbeiterprüfungsordnung.

(2) Die Direktoren der Einrichtungen der Berufsbildung, an denen die Qualifizierung erfolgt, haben die Erarbeitung der Ausbildungs- und Unterweisungsprogramme für die Qualifizierung auf der Grundlage der Lehrpläne und unter Berücksichtigung der Qualifikation sowie der Berufs-, Arbeits- und Lebenserfahrungen der Werktätigen und die Durchführung der Qualifizierung in hoher Qualität zu sichern.

 

§8

Schlußbestimmungen

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt, am 1. September 1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Instruktion vom 22. Mai 1973 für die Anwendung der staatlichen Lehrpläne in der Ausbildung Werktätiger zu Facharbeitern unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikation, insbesondere der Arbeits- und Lebenserfahrungen (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Berufsbildung Nr. 6 S. 41), außer Kraft.

(3) Die Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane können Regelungen für ihren Verantwortungsbereich mit Zustimmung des Staatssekretärs für Berufsbildung erlassen.

(4) Die Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung gelten sinngemäß bei der Anwendung der Lehrpläne in der Weiterbildung der Facharbeiter.

 


Anlage zu vorstehender Durchführungsbestimmung

Rahmenstundentafel für den Erwerb eines Facharbeiterabschlusses durch Werktätige

 

Erwerb eines Facharbeiterabschlusses

Stundenzahl für

mögl. Erhöhung der Stundenzahl für Vermittlung von Inhalten Grundlagen der Automatisierung/ Informatik mögl. Erhöhung der Stundenzahl in Facharbeiterberufen für Absolventen der 10. Klasse mit mehr als 1008 Std. theoret. Unterricht
M/L BÖ/SR

den berufstheoret. Unterricht

Werktätige ohne Abschluß in einem Facharbeiterberuf

40

40

220

bis 50

bis 100

Facharbeiter

40

 

180-200

bis 50

bis 50

 

 

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