Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) Statut des Staatssekretariats für Berufsbildung
Beschluß des Ministerrates
vom 10. Juli 19975 (GBl. I Nr. 36 S.637)

Statut des Staatssekretariats für Berufsbildung

§1

(1) Das Staatssekretariat für Berufsbildung (nachstehend Staatssekretariat genannt) ist das Organ des Ministerrates zur Leitung und Planung der staatlichen Bildungspolitik auf dem Gebiet der Berufsbildung. Es verwirklicht seine Aufgaben in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften.

(2) Das Staatssekretariat ist für die Ausarbeitung, Koordinierung und Kontrolle der Durchführung der staatlichen Bildungspolitik auf dem Gebiet der Berufsausbildung der Lehrlinge sowie der Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister (nachstehend Berufsbildung genannt) verantwortlich. Es erarbeitet dazu entsprechend den Festlegungen des Ministerrates die erforderlichen Grundsätze zur Leitung, Planung und Durchführung der Berufsbildung.

(3) Das Staatssekretariat sichert, daß die Berufsbildung entsprechend den Erfordernissen der sozialistischen Gesellschaft gestaltet und kontinuierlich entwickelt wird. Es hat in seiner gesamten Tätigkeit dazu beizutragen, daß allseitig entwickelte, klassenbewußte und hochqualifizierte Facharbeiter und Meister gebildet und erzogen werden, die verantwortungsbewußt an der Verwirklichung der Volkswirtschaftspläne arbeiten, Aufgaben zur Lösung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts meistern und an der Leitung, Planung und Durchführung gesellschaftlicher Prozesse aktiv teilnehmen.

(4) Die Aufgaben des Staatssekretariats umfassen vor allem

Das Staatssekretariat stimmt erforderliche Maßnahmen mit den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen sowie den Räten der Bezirke ab und arbeitet mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund , zusammen.

(5) Das Staatssekretariat hat seine Aufgaben unter umfassender Einbeziehung der Werktätigen, insbesondere der Lehrkräfte und Erzieher, in die Leitung und Planung zu lösen. Gute Erfahrungen und Ergebnisse sind auszuwerten und zu verallgemeinern.

 

§2

(1) Das Staatssekretariat wird vom Staatssekretär nach dem Prinzip der Einzelleitung und kollektiven Beratung der Grundfragen geleitet. Der Staatssekretär trägt für die gesamte Tätigkeit des Staatssekretariats die persönliche Verantwortung gegenüber dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Der Staatssekretär trifft die zur Leitung und Planung der Berufsbildung notwendigen Entscheidungen im Rahmen der ihm übertragenen Rechte und Pflichten und sichert die Koordinierung mit den anderen zentralen und den örtlichen Staatsorganen. Er gewährleistet die konsequente Verwirklichung des sozialistischen Rechts und die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit.

(3) Der Staatssekretär ist verantwortlich, daß in seinem Bereich alle Maßnahmen zur Landesverteidigung einschließlich der Zivilverteidigung und alle weiteren Aufgaben, die sich aus Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sowie aus Entscheidungen der dazu befugten Organe zur Landesverteidigung und zur inneren Sicherheit und Ordnung ergeben, exakt durchgeführt werden.

(4) Der Staatssekretär erläßt im Rahmen seiner Zuständigkeit Anordnungen und Durchführungsbestimmungen. Er regelt einzelne Aufgaben innerhalb seines Verantwortungsbereiches durch Anweisungen und erläßt zur einheitlichen Durchführung des Bildungs- und Erziehungsprozesses in Einrichtungen der Berufsbildung Verfügungen.

(5) Der Zustimmung des Staatssekretärs bedürfen folgende Regelungen und Maßnahmen der Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane:

(6) Der Staatssekretär sichert die einheitliche staatliche Aufsicht und Kontrolle in alten Einrichtungen der Berufsbildung. Er hat das Recht, von den Ministern, den Leitern anderer zentraler Staatsorgane und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke die Beseitigung von Mängeln und Unzulänglichkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung zu fordern.

 

§3

(1) Der Staatssekretär arbeitet mit den Ministern, den Leitern anderer zentraler Staatsorgane und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke bei der Ausarbeitung zentraler Grundsätze und Beschlüsse mit dem Ziel zusammen, die Übereinstimmung der gesamtstaatlichen, zweiglichen und territorialen Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsbildung sowie die Entwicklung der Berufsbildung als Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems zu sichern.

(2) Der Staatssekretär ist für die langfristige Planung der Berufsbildung und für die Ausarbeitung der Vorschläge für die Fünfjahr- und Jahresplanung gemäß den Rechtsvorschriften verantwortlich.

(3) Der Staatssekretär unterstützt die Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Ministerrates und anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Leitung, Planung und Durchführung der Berufsbildung und Berufsberatung. Im Auftrag des Ministerrates nimmt er Koordinierungsaufgaben wahr.

(4) Der Staatssekretär unterstützt die Räte der Bezirke bei der Durchführung der staatlichen Bildungspolitik auf dem Gebiet der Berufsbildung im Bezirk. Er ist für die Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Leiter der Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Bezirke verantwortlich.

 

§4

(1) Der Staatssekretär sichert zur Gewährleistung des wissenschaftlichen Vorlaufs für eine allseitige Weiterentwicklung der Berufsbildung und Berufsberatung die Koordinierung der Forschung.

(2) Der Staatssekretär ist verantwortlich, daß wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen und Ergebnisse ausgewertet und verallgemeinert werden.

(3) Der Staatssekretär sichert in seinem Verantwortungsbereich die Öffentlichkeitsarbeit in Presse, Funk und Fernsehen.

 

§5

(1) Der Staatssekretär erklärt die staatlichen Lehrpläne für die Berufsbildung sowie die Programme für die Ausbildung der Meister für verbindlich und nimmt Einfluß auf deren Erfüllung. Die Ausarbeitung der staatlichen Lehrpläne für die beruflichen Grundlagenfächer und der Programme für die Grundlagenbildung der Meister ist von ihm zu sichern. Er bestätigt gemeinsam mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen die Studienpläne für die Ausbildung der Lehrkräfte und Erzieher der Berufsbildung. Auf dem Gebiet der Allgemeinbildung in der Berufsausbildung der Lehrlinge arbeitet er mit dem Minister für Volksbildung zusammen.

(2) Der Staatssekretär erläßt die für die Berufsbildung verbindlichen Prüfungsbestimmungen und Bewertungsrichtlinien.

 

§6

(1) Der Staatssekretär ist für die Erarbeitung von Grundsätzen für Leitungs- und Organisationsstrukturen in den Einrichtungen der Berufsbildung und Berufsberatung verantwortlich. Er legt Aufgaben und Verantwortung der pädagogischen Leitungskräfte, Lehrkräfte, Erzieher und Lehrlinge in diesen Einrichtungen fest.

(2) Der Staatssekretär gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Ministern, den Leitern anderer zentraler Staatsorgane und mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes die Einheitlichkeit des Arbeits- und Tarifrechts der Lehrkräfte und Erzieher in den Einrichtungen der Berufsbildung sowie der Lehrlinge.

(3) Der Staatssekretär nimmt in Zusammenarbeit mit den Ministern, Leitern anderer zentraler Staatsorgane und mit den Vorsitzenden der Räte der Bezirke darauf Einfluß, daß die Arbeits- und Lebensbedingungen für alle Lehrenden und Lernenden der Einrichtungen der Berufsbildung planmäßig verbessert werden.

(4) Der Staatssekretär ist für die Durchsetzung der staatlichen Auszeichnungspolitik auf dem Gebiet der Berufsbildung entsprechend den Rechtsvorschriften verantwortlich.

 

§7

(1) Der Staatssekretär ist verantwortlich für die Entwicklung der Beziehungen mit anderen Staaten auf dem Gebiet der Berufsbildung. Dabei hat er insbesondere die Lösung der Aufgaben zu sichern, die sich aus der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW auf dem Gebiet der Berufsbildung ergeben. Er hat Voraussetzungen für die weitere Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung zu schaffen und eine konstruktive Mitarbeit in den entsprechenden Gremien der sozialistischen Länder zu gewährleisten. Er ist für die Wahrnehmung und Realisierung der Rechte und Verpflichtungen verantwortlich, die sich auf dem Gebiet der Berufsbildung aus völkerrechtlichen Verträgen sowie aus der Mitgliedschaft der DDR in der Organisation der Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen ergeben.

(2) Der Staatssekretär schließt auf der Grundlage zentraler Festlegungen und der dafür geltenden Rechtsvorschriften Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung zuständigen zentralen staatlichen Organen anderer Länder, insbesondere der UdSSR und der anderen sozialistischen Länder, ab und führt auf deren Grundlage den Erfahrungsaustausch mit ihnen. Er organisiert die Nutzung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen.

(3) Der Staatssekretär legt die Grundsätze für den Lehrlingsaustausch und die Partnerschaftsbeziehungen zwischen Einrichtungen der Berufsbildung der DDR und der sozialistischen Staaten, insbesondere der UdSSR, fest und fördert sie.

(4) Der Staatssekretär bestimmt die Grundsätze für die Durchführung der beruflichen Qualifizierung ausländischer Bürger in der DDR zu Facharbeitern, Meistern und Lehrkräften für die Berufsbildung sowie für die Auswahl dafür geeigneter Betriebe und Einrichtungen der Berufsbildung.

(5) Der Staatssekretär koordiniert auf der Grundlage zentraler Festlegungen Aufgaben und Maßnahmen gegenüber Entwicklungsländern auf dem Gebiet der Berufsbildung - speziell zur Unterstützung beim Aufbau von Einrichtungen der Berufsbildung und nationaler Berufsbildungssysteme - sowie die Entsendung von Spezialisten und Beratern der Berufsbildung.

 

§8

(1) Der Staatssekretär bestimmt die Aufgaben der ihm unterstellten Einrichtungen und bestätigt deren Statuten. Er ist verantwortlich für die rationelle Gestaltung der Leitung und Organisation in seinem Verantwortungsbereich und für die ständige Vervollkommnung der Arbeit auf diesem Gebiet unter Anwendung der Erkenntnisse der Leitungswissenschaft.

(2) Der Staatssekretär ist verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der Leiter und fordert regelmäßig von ihnen Rechenschaft. Er ist gegenüber den Leitern und Mitarbeitern im Staatssekretariat sowie den Leitern der unterstellten Einrichtungen weisungsberechtigt.

(3) Der Staatssekretär ist für eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse entsprechende Auswahl, Entwicklung, Erziehung, Qualifizierung und Weiterbildung sowie den Einsatz der Kader des Staatssekretariats und der Leitungskader der dem Staatssekretariat unterstellten Einrichtungen entsprechend den Nomenklaturen sowie für die Bildung der Kaderreserve verantwortlich. Er nimmt entsprechend der Kadernomenklatur die Berufung und Abberufung leitender Kader vor. Er ist Disziplinarvorgesetzter der genannten Leiter und Mitarbeiter.

(4) Das beratende Organ des Staatssekretärs ist das Kollegium. Es unterstützt den Staatssekretär durch Beratung, insbesondere von Grundfragen der Entwicklung der Berufsbildung. Aufgaben und Arbeitsweise des Kollegiums werden durch den Staatssekretär bestimmt.

(5) Zur Koordinierung des Vorgehens der zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke in Grundfragen der Berufsbildung und der Berufsberatung besteht beim Staatssekretär die Kommission Berufsbildung. Der Kommission gehören leitende Mitarbeiter zentraler Staatsorgane, die vom Staatssekretär in Übereinstimmung mit den jeweils zuständigen Leitern berufen werden, sowie die Leiter der Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Bezirke an.

 

§9

(1) Dem Staatssekretär stehen zur Wahrnehmung seiner Verantwortung Stellvertreter zur Seite.

(2) Der Staatssekretär legt die Verantwortung seiner Stellvertreter, die Aufgaben der Struktureinheiten, die Art und Weise ihres Zusammenwirkens sowie die Verantwortung ihrer Leiter und Mitarbeiter in der Arbeitsordnung des Staatssekretariats sowie in Funktionsplänen fest.

(3) Die Grobstruktur und der Stellenplan des Staatssekretariats werden vom Ministerrat bestätigt.

 

§10

(1) Das Staatssekretariat ist juristische Person und Haushaltsorganisation. Es hat seinen Sitz in Berlin, der Hauptstadt der DDR.

(2) Das Staatssekretariat wird im Rechtsverkehr durch den Staatssekretär vertreten. Die Stellvertreter des Staatssekretärs und die Leiter der Struktureinheiten sind berechtigt, das Staatssekretariat im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zu vertreten.

(3) Mitarbeiter des Staatssekretariats oder andere Personen können im Rahmen der ihnen vom Staatssekretär schriftlich erteilten Vollmacht das Staatssekretariat vertreten.

 

§11

Dieses Statut tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

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