Rechtsvorschriften / Verfügungen

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Anordnung über die Durchführung einjähriger Bildungsgänge für Jugendliche an Berufsschulen
vom 14. August 1990


Anordnung über die Durchführung einjähriger Bildungsgänge für Jugendliche an Berufsschulen

vom 14. August 1990

Auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes vorn 19. Juli 1990 über Berufsschulen (GBl. I Nr. 50) wird folgendes angeordnet:

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Anordnung gilt für

 

§ 2
Grundsätze

(1) An Berufsschulen können einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge für Jugendliche gemäß § 1 eingerichtet werden. Sie sind als Möglichkeit der Vorbereitung auf eine berufliche Eingliederung bei gleichzeitiger Erfüllung der Berufsschulpflicht Jugendlichen anzubieten.

(2) Einjährige Bildungsgänge im Sinne dieser Anordnung sind das Berufsvorbereitungsjahr (insbesondere für Abgänger niederer Klassen), das Berufsgrundbildungsjahr und die einjährige Berufsfachschule.

(3) Maßgebend für die fachliche Profilierung dieser Bildungsgänge sind:

  1. die individuellen Voraussetzungen und Interessen der in Frage kommenden Jugendlichen,
  2. die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des Territoriums und
  3. das fachliche Profil der jeweiligen Berufsschule.

(4) Bildungsgänge im Sinne dieser Anordnung können auch an Fachschulen durchgeführt werden.

(5) Über die Einrichtung dieser Bildungsgänge entscheiden die Schulämter der Kreise in Abstimmung mit den Arbeitsämtern und Kammern.

(6) Schüler und Eltern sind durch die Schulen und die Abteilungen Berufsberatung der Arbeitsämter über diese Bildungsgänge zu informieren. Ihnen ist bei der Auswahl des Bildungsganges zu helfen.

 

§ 3
Berufsvorbereitungsjahr

(1) Das Berufsvorbereitungsjahr vermittelt den Berufsschülern allgemeinbildende und fachliche Lerninhalte und bereitet auf eine Berufsausbildung vor. Sie werden befähigt, anschließend in ein Berufsausbildungsverhältnis oder ein Berufsgrundbildungsjahr einzutreten.

(2) Dem Berufsvorbereitungsjahr sind wöchentlich

2 Tage theoretischer Unterricht und

3 Tage fachpraktischer Unterricht

zugrund zu legen. Je nach konkreten Bedingungen der Berufsschule ist bei Einhaltung des Verhältnisses zwischen Theorie und Praxis eine flexible Zeitplanung möglich. Unter Beachtung dieser Festlegung kann das Berufsvorbereitungsjahr vollzeitschulisch

(3) Als allgemeinbildende Lehrinhalte sollten Deutsch, Gesellschaftskunde und Sport vermittelt werden. Die fachtheoretischen und fachpraktischen .Lerninhalte sind in der Regel auf zwei Berufsfelder (Anlage) zu beschränken. Sie sind auf die spezifischen Voraussetzungen dieser Berufsschüler auszurichten und den Rahmenlehrplänen für Berufsgrundbildungsjahre 1) zu entnehmen.

(4) Die Klassenfrequenz im Berufsvorbereitungsjahr sollte 20 Berufsschüler nicht überschreiten. Im fachpraktischen Unterricht sollte jede Klasse geteilt werden.

(5) Der Berufsschüler erhält eine Bescheinigung über die während der Ausbildung vermittelten Lerninhalte. Bei erfolgreichem Abschluß erhält er zusätzlich ein Schulzeugnis mit dem Feststellungsvermerk: "Der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres wurde mit Erfolg abgeschlossen."

 

§ 4
Berufsgrundbildungsjahr und einjährige Berufsfachschule

(1) Das Berufsgrundbildungsjahr entspricht einem Teil der beruflichen Ausbildung in einen anerkannten und diesem Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberuf. Der Unterricht wird für ein Berufsfeld (Anlage) entsprechend dem jeweiligen Rahmenlehrplan 1) durchgeführt.

(2) In der einjährigen Berufsfachschule werden fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Breite eines Berufsfeldes oder in einem oder mehreren Ausbildungsberufen oder in einem Vertiefungsbereich eines Berufsfeldes vermittelt.

(3) Als allgemeinbildende Inhalte sind mindestens Gesellschaftskunde (1 Std./Woche),
Betriebswirtschaft (1 Std./Woche) und Sport (2 Std./Woche) zu vermitteln.
Entsprechend dem Berufsfeld sollten darüber hinaus u. a. Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen und Informatikunterricht in den Bildungsgang einbezogen werden.

(4) Entsprechend den konkreten Standortbedingungen der Berufsschule wird das Berufsgrundbildungsjahr und die einjährige Berufsfachschule vollzeitschulisch

durchgeführt.

(5) Die Leistungen der Berufsschüler im Berufsgrundbildungsjahr und in der einjährigen Berufsfachschule sind zu bewerten. Eine Abschlußprüfung erfolgt nicht. Der Berufsschüler erhält ein Schulzeugnis.

(6) Für die Anrechnung des Berufsgrundbildungsjahres und der einjährigen Berufsfachschule auf die Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses des Jugendlichen kann der fachlich zuständige Minister in Abstimmung mit dem Minister für Bildung und Wissenschaft entsprechende Rechtsvorschriften erlassen.

 

§ 5
Bestätigung

(1) Für die Durchführung des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der einjährigen Berufsfachschule sind dem Schulamt des Kreises

zur Bestätigung vorzulegen.

(2) Über die Aufnahme der Jugendlichen in diese Bildungsgänge entscheidet in Abstimmung mit dem Schulamt des Kreises der Direktor der Berufsschule bzw. anderen durchführenden Bildungseinrichtung

 

§ 6
Beihilfen

Die Ausbildungsbeihilfe für Berufsschüler im Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr und in der einjährigen Berufsfachschule bemißt sich nach der Regelung für Schüler der 11. Klasse der Erweiterten Oberschule. 2)

 

§ 7
Finanzierung

(1) Das Berufsvorbereitungs-, Berufsgrundbildungs- und Berufsfachschuljahr wird im Rahmen der geplanten Mittel der Bildung aus öffentlichen Mitteln finanziert.

(2) Die Planurig der finanziellen Mittel wird in den Haushaltsvoranschlag der Berufsschulen einbezogen. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsvoranschlages sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Der Haushaltsvoranschlag der Berufsschule wird auf der Grundlage der Haushaltsordnung der Republik nach Verteidigung im Schulamt des Kreises an das zuständige kreisliche Verwaltungsorgan eingereicht. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt in Verantwortung der kreislichen Verwaltungsorgane

(4) Die Berufsschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemäß Körperschafts-, Gewerbe- und Vermögenssteuergesetz (GBl. Sonderdruck Nr. 671, 672 und 675) steuerbefreit.

(5) Der fachpraktische Unterricht wird vorrangig an den Berufsschulen unter Nutzung von Kabinetten u. a. kommunalen Einrichtungen der Polytechnik durchgeführt. In besonderen Fällen kann die Durchführung des fachpraktischen Unterrichts auch an betrieblichen Ausbildungsstätten oder betrieblichen Einrichtungen der Polytechnik erfolgen.

Der fachpraktische Unterricht wird entsprechend § 7 (1) aus öffentlichen Mitteln finanziert.

(6) Die Planung der erforderlichen Mittel für die Durchführung des fachpraktischen Unterrichts wird in Abstimmung mit den Berufsschulen an den kommunalen Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der Kostenvoranschläge vorgenommen, die den fachpraktischen Unterricht durchführen.

(7) Die Kosten für die fachpraktische Ausbildung an betrieblichen Ausbildungsstätten (Personalausgaben, Materialkosten sowie sächliche Verwaltungsausgaben und Abschreibungen) sind diesen Bildungseinrichtungen entsprechend § 7 (5) zu erstatten.

(8) Werden einjährige Bildungsgänge an anderen Bildungseinrichtungen (z. B. Fachschulen) durchgeführt, erfolgt die Finanzierung analog dieser Grundsätze.

 

§ 8
Geltungsfrist

Diese Anordnung gilt für das ab 1. September 1990 beginnende Lehr- und Ausbildungsjahr. Sie tritt mit dem Ende des Lehr- und Ausbildungsjahres oder mit Erlaß entsprechender Schulgesetze durch die Länder außer Kraft.

 

§ 9
Inkraftsetzen

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Berlin, den 14. August 1990

Der Minister für
Bildung und Wissenschaft

Prof. Dr. Meyer

 

1) Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland

2) Z. Z. gilt die Verordnung vom 11. Juni 19181 über Ausbildungsbeihilfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung (GBl. I Nr. 17 S. 232)

 


Anlage

zu § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 und 2 vorstehender Anordnung

Berufsfelder für die Ausbildung im Berufsvorbereitungsjahr, im Berufsgrundbildungsjahr und in der einjährigen Berufsfachschule

  1. Wirtschaft und Verwaltung
  2. Metalltechnik'
  3. Elektrotechnik
  4. Bautechnik
  5. Holztechnik
  6. Textiltechnik und Bekleidung
  7. Chemie, Physik und Biologie
  8. Drucktechnik
  9. Farbtechnik und Raumgestaltung
  10. Gesundheit
  11. Körperpflege
  12. Ernährung und Hauswirtschaft
  13. Agrarwirtschaft

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