Rechtsvorschriften / Verfügungen
blueball.gif (104 Byte) Gesetz über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durch die Deutsche Demokratische Republik
- IGBBiG - vom 19. Juli 1990

Gesetz über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durch die Deutsche Demokratische Republik
- IGBBiG - vom 19. Juli 1990

Die Volkskammer beschließt folgendes Gesetz:

 

Artikel 1

Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. l S. 112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. l S. 1692), wird in der Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften in Kraft gesetzt.

Das Berufsbildungsgesetz wird gemeinsam mit diesem Gesetz im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlicht.

 

Artikel 2

Inkraftsetzung von Rechtsverordnungen

(1) Die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes gemäß Artikel 1 erfaßt auch die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 108 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.1)

(2) Änderungen von Rechtsverordnungen gemäß Abs. 1 sowie Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch in der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Rechtsverordnungen gemäß den §§ 21, 29 und 43 BBiG werden angewendet, wenn dies durch Rechtsvorschrift des zuständigen Ministers im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung und Wissenschaft bestimmt wird.

 

Artikel 3

Maßgaben zu einzelnen Vorschriften

(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 gilt das Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen (Handelsschiffe sowie Schiffe der großen Hochseefischerei) bis zum Inkrafttreten des Seemannsgesetzes. Die zur Berufsbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des BBiG erlassenen rechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Bei der Anwendung des § 3 Abs. 3 ist § 104 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik maßgebend.

(3) Die Höhe der anrechnungsfähigen Sachleistungen im Sinne von § 10 Abs. 2 richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 bleibt das arbeitsrechtliche Überstundenverbot für Auszubildende unberührt.

(5) Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von den Ausbildungsordnungen nach § 25 BBiG/§ 25 HwO zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen.

(6) Regelungen in Ausbildungsordnungen nach §27 über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.

(7) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Lehrverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt 2), es sei denn, daß die Durchführung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, ist das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsplatz zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsordnungen fortsetzt.

(8) Die Ausbildungszeit sollte nach § 29 Abs. 3 verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.

(9) Der Bezug in § 32 auf das Jugendarbeitsschutzgesetz entfällt.

(10) Wer nach § 45 Abs. 2 berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, richtet sich nach den strafverfahrensrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.

(11) Beim Erlaß von Rechtsvorschriften durch die zuständige Stelle ist spätestens ab 1. Januar 1991 das Verfahren nach § 58 Abs. 2 zu gewährleisten.

(12) Soweit in Unternehmen der DDR eine Berufsausbildung durchgeführt wird, für die nach § 83 dieses Gesetz nicht gilt, kann durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft bis zur Regelung einer Laufbahnausbildung als Beamter die Ausbildung auf der Grundlage der Ausbildungsunterlagen der bisherigen Facharbeiterberufe fortgesetzt werden.

(13) An die Stelle der Obersten Bundesbehörde nach § 84 tritt das jeweils fachlich zuständige Ministerium.

(14) Im Falle des § 93 bestimmt der Minister für Arbeit und Soziales die zuständige Stelle durch Rechtsvorschrift.

(15) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80, 81, 82, 86, 88, 90, 92, 94, 95 und 96 bestimmt der jeweils fachlich zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsvorschrift.

(16) Die Ordnungswidrigkeiten gemäß § 99 können mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 Deutsche Mark geahndet werden. Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der zuständigen Verwaltungsbehörde und regelt sich nach dem Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. l Nr. 3 S. 101).

(17) Die §§ 100 bis 107 und §§ 109 bis 113 finden keine Anwendung.

(18) An die Stelle des Bundesausschusses für Berufsbildung ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsförderungsgesetzes der Hauptausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung getreten.

 

Artikel 4

Übergangsregelungen

(1) Bis zur Bildung entsprechender Landesbehörden werden die Aufgaben der Obersten Landesbehörde und der nach Landesrecht zuständigen Behörde von dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium wahrgenommen.

(2) Die Betriebe sind verpflichtet, die Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung zweckentsprechend, mindestens bis zum Zeitpunkt der Erfüllung abgeschlossener Lehrverträge, aufrecht zu erhalten. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Weiterbildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.

(3) Solange die in § 79 genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, werden ihre Aufgaben von den Agrarverwaltungen der Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen.

(4) Solange die in §§ 87,89 und 91 genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, werden ihre Aufgaben von den Schulämtern der Kreise wahrgenommen, für den Bereich der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung bestimmt die zuständige oberste Behörde die Zuständigkeit.

(5) Für Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung am 1. September 1990 beginnen, kommt § 13 nicht zur Anwendung.

(6) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach Ausbildungsunterlagen für Facharbeiterberufe gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe absolvieren, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Minister für Bildung und Wissenschaft Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.

(7) Für junge Erwachsene, die eine Ausbildung nach der Systematik der Facharbeiterberufe der DDR absolviert haben und zusätzlich einen Abschluß in einem damit verwandten anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG oder der HwO erwerben wollen, sollen Betriebe, zuständige Stellen und Träger sonstiger Bildungseinrichtungen entsprechende Maßnahmen entwickeln und anbieten.

(8) Die auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Vereinbarungen durchgeführte berufliche Aus- und Weiterbildung von Ausländern in der DDR wird von diesem Gesetz nicht berührt.

(9) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe stehen Prüfungszeugnissen nach § 34 Abs. 2 gleich.

 

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 6. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. l Nr. 18, S. 585) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (GBl. l Nr. 35, S. 371),
  2. fünfter Teil des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. l Nr. 6, S. 83),
  3. Verordnung vom 29. November 1979 über die Verantwortung und die Aufgaben bei der Leitung der Berufsbildung (GBl. l Nr. 44, S. 448),
  4. Verordnung vom 29. November 1979 über die staatliche Inspektionstätigkeit in der sozialistischen Berufsbildung (GBl. l Nr. 44, S. 453),
  5. §§ 1 bis 7 und §§ 9 bis 11 der Anordnung vom 15. Dezember 1977 über das Lehrverhältnis (GBl. l, 1978 Nr. 2, S. 42),
  6. Anweisung vom 25. September 1986 über den Abschluß von Lehrverträgen (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretärs für Berufsbildung Nr. 10, S. 157),
  7. Anordnung vom 10. Dezember 1981 über die Lehrproduktion und Ausbildungsplätze für die Berufsausbildung der Lehrlinge (GBl. 11982 Nr. 6, S. 137),
  8. Anordnung vom 5. Januar 1982 über die Bewerbung um eine Lehrstelle - Bewerbungsordnung - (GBl. l Nr. 4, S. 95),
  9. Anordnung (Nr. 1) vom 15. Mai 1986 über die Facharbeiterprüfung (GBl. l Nr. 21, S. 309) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 31. Januar 1990 (GBl. l Nr. 11, S. 90). sofern nicht die Ausbildung auf der Grundlage bestehender und nicht geänderter Lehrverträge erfolgt.

(3) Darüber hinaus sind alle Vorschriften und Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, nicht mehr anzuwenden.

 

1) Über die anerkannten Ausbildungsberufe wird ein Verzeichnis geführt, das jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

2) Notwendige Änderungen des Lehrvertrages sind durch Änderungsvertrag vorzunehmen.

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