Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) Anlage zur Anordnung über die Bewerbung um eine Lehrstelle - Bewerbungsordnung -
Unterstützung von Schulabgängern mit physischen oder psychischen Schädigungen gemäß § 4 Abs. 4

Anlage zur  Anordnung über die Bewerbung um eine Lehrstelle (Zeitgleiche Veröffentlichung mit der Anordnung)

Unterstützung von Schulabgängern mit physischen oder psychischen Schädigungen gemäß § 4 Abs. 4

1. Geltungsbereich

Schüler und Schulabgänger mit physischen oder psychischen Schädigungen gemäß § 4 Abs. 4 sind in Anwendung der "Richtlinie des Ministers für Gesundheitswesen vom 26. April 1979 für den Kinder- und Jugendgesundheitsschutz" (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 5 S. 73)

a) Schüler und Schulabgänger der Dispensairegruppe Il. Sie besuchen die Oberschule und bedürfen besonderer Fürsorge durch das Zusammenwirken von Jugendärzten und Pädagogen. In dieser Gruppe werden alle chronisch kranken oder geschädigten Kinder und Jugendlichen erfaßt, die sich in zeitweiliger oder ständiger. fachärztlicher Behandlung und Kontrolle durch Vertreter bestimmter medizinischer Fachgebiete befinden. Dazu gehören Kinderheilkunde (einschließlich Nephrologie, Kardiologie/Angiologie, Pulmologie, Kinderneuropsychiatrie, Diabetologie u. a.), Orthopädie, Augenheilkunde, Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kieferorthopädie u. a.

b) Schüler und Schulabgänger der Dispensairegruppe S. Sie besuchen aufgrund ihrer wesentlichen physischen und bzw. oder psychischen Schädigungen eine Sonderschule. Zu dieser Gruppe gehören Sehgeschädigte (Blinde und Sehschwache), Hörgeschädigte (Gehörlose und Schwerhörige), Körperbehinderte, Hilfsschüler der Abt. I und II sowie Mehrfachgeschädigte.

2. Grundsätze

2.1.

In Auswertung der jugendärztlichen Untersuchungen der Schüler der Klasse 6 und der Schulabgängeruntersuchungen ist in der Rehabilitationskommission des Kreises, Arbeitsgruppe Kinder und Jugendliche, in Zusammenarbeit mit der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und dem Berufsberatungszentrum zu beraten', für welche Schüler eine besondere gesellschaftliche Unterstützung bei der Berufswahl und bei der Bewerbung um eine Lehrstelle erforderlich ist. Der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung entscheidet unter Berücksichtigung des Vorschlages der Rehabilitationskommission über Inhalt und Form der Unterstützung.

2.2.

Schüler bzw. Schulabgänger mit physischen oder psychischen Schädigungen, für die keine besondere gesellschaftliche Unterstützung bei der Berufswahl und bei der Bewerbung um eine Lehrstelle erforderlich ist, können sich auf Empfehlung oder selbständig zur individuellen Beratung an das Berufsberatungszentrum wenden. Sie bewerben sich zu den im § 7 Abs. 3 der Anordnung festgelegten Terminen.

2.3.

Schulabgänger aus Sonderschulen und Schulabgänger der Klasse 10 mit physischen oder psychischen Schädigungen, deren Berufswahl wesentlich eingeschränkt ist, haben das Recht, sich auf Veranlassung der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung vor den anderen Schulabgängern um eine Lehrstelle in einem für sie geeigneten Ausbildungsberuf zu bewerben.

2.4.

Schulabgänger mit physischen oder psychischen Schädigungen können in allen für sie geeigneten Ausbildungsberufen eine Berufsausbildung aufnehmen, wenn die anderen Voraussetzungen für den Abschluß eines Lehrvertrages für den entsprechenden Beruf gegeben sind.

2.5.

In Ausnahmefällen kann beim Abschluß von Lehrverträgen mit physisch geschädigten Schulabgängern vereinbart werden, daß sie von der Ausbildung solcher Lehrplaninhalte des berufspraktischen Unterrichts bzw. von den Abschlußprüfungen in den entsprechenden Prüfungsgebieten des Ausbildungsberufes befreit werden, für die sie nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen besitzen und die für ihre spätere berufliche Tätigkeit als Facharbeiter nicht unbedingt notwendig sind. Die Entscheidung wird von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Betriebsarzt, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und einem vom Leiter des Betriebes beauftragten Mitarbeiter getroffen. Die von der Ausbildung ausgenommenen Lehrplaninhalte bzw. von Abschlußprüfungen ausgenommenen Prüfungsgebiete sind unter Angabe der Gründe im Lehrvertrag und nach Beendigung der Ausbildung in der Beurteilung auszuweisen.

2.6.

Schulabgänger ohne Abschluß der Klasse 10 mit physischen oder psychischen Schädigungen, deren Berufswahl wesentlich eingeschränkt ist, erhalten die gleiche gesellschaftliche Unterstützung, sobald die Entscheidung über den vorzeitigen Abgang getroffen wurde.

2.7.

Hörgeschädigte Schüler und Schulabgänger erhalten bei der Berufswahl und bei der Bewerbung um eine Lehrstelle spezielle Unterstützung durch das Zentrum für Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung Hörgeschädigter der DDR.

3. Unterstützung von Schülern und Schulabgängern mit physischen oder psychischen Schädigungen, deren Berufsausbildung in einem Betrieb erfolgen kann

3.1. Ermittlung der Schüler und Schulabgänger

3.1.1.

In der Klasse 6 sind alle Schüler, die im Dispensaire für behinderte Kinder und Jugendliche überwacht werden, und andere Schüler, bei denen gesundheitliche Schädigungen festgestellt wurden, die eine Einschränkung der Berufstauglichkeit erwarten lassen, vom Jugendarzt an die für die Oberschule zuständige Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen zu melden. Die Schüler, ihre Erziehungsberechtigten und der Klassenleiter sind von möglichen Einschränkungen der Berufstauglichkeit in Kenntnis zu setzen.

3.1.2.

In der Klasse 9 sind alle Schulabgänger, die im Dispensaire für behinderte Kinder und Jugendliche überwacht werden, und andere in den Reihenuntersuchungen für Schulabgänger ermittelte Schüler mit gesundheitlichen Schädigungen, die eine Einschränkung der .Berufstauglichkeit erwarten lassen, vom Jugendarzt an die für die Schule zuständige Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen bis zum 30. November vor Beginn des letzten Schuljahres mit Angabe des Berufswunsches zu melden. Erforderliche weitere fachärztliche Gutachten sind vom Jugendarzt anzufordern und für die Beratung in der Rehabilitationskommission des Kreises nachzureichen.

3.1.3.

Durch die Direktoren der Sonderschulen sind bis zum 30. November vor Beginn des letzten Schuljahres alle Schulabgänger in Schulabgängerverzeichnissen gemäß § 6 der Anordnung zu erfassen und der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung mitzuteilen. 3.1.4. In der Rehabilitationskommission, Arbeitsgruppe Kinder und Jugendliche, sind in Auswertung der jugendärztlichen Untersuchungen der Schüler der Klasse 6 und der Schulabgängeruntersuchungen die Schüler bzw. Schulabgänger zu ermitteln, für die eine besondere gesellschaftliche Unterstützung bei der Berufswahl und bei der Bewerbung um eine Lehrstelle erforderlich ist. Für diese Schüler bzw. Schulabgänger sind Empfehlungen zur Wahl des Berufes und des Bildungsweges unter Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten im Kreis bzw. in einem Rehabilitationszentrum für Berufsbildung und der Berufsziele der Schulabgänger zu erarbeiten.

3.1.5.

Von der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen ist der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung eine Übersicht mit den Namen und Anschriften dieser Schüler der Klasse 6, der Art der Schädigung und den Empfehlungen der Rehabilitationskommission bis zum Schuljahresende zu übergeben.

3.1.6.

Eine entsprechende Übersicht über Schüler der Klasse 9 ist bis zum 30. November vor Beginn des letzten Schuljahres der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung zu übergeben.

3.1.7.

Schulabgänger mit physischen und psychischen Schädigungen, die ohne Abschluß der Klasse 10 entlassen werden, sind vom untersuchenden Jugendarzt sofort der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung zu melden. Ihre Beratung gemäß Ziff. 3.2. ist danach sofort einzuleiten.

3.1.8.

Für physisch oder psychisch geschädigte Schüler an Oberschulen der DDR im Ausland und für Schüler von Sonderschulen mit überkreislichem bzw. überbezirklichem Einzugsbereich sichert der Direktor, der Schule die Weiterleitung der in Ziff. 3.1.6. genannten Übersicht an die für den ständigen Wohnsitz des Schulabgängers zuständige Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung zum genannten Termin.

3.2. Berufsberatung

3.2.1.

Schüler mit physischen oder psychischen Schädigungen, die eine wesentliche Einschränkung ihrer Berufswahl erwarten lassen, sind vom Berufsberatungszentrum mit ihren Erziehungsberechtigten zu individuellen Beratungen einzuladen.

3.2.2.

Das Berufsberatungszentrum berät die in der Klasse 6 ermittelten Schüler und ihre Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Empfehlungen der Rehabilitationskommission des Kreises ab Klasse 7 und bereitet sie langfristig auf die Wahl eines geeigneten Berufes vor.

3.2.3.

Physisch oder psychisch geschädigte Schulabgänger, für die eine besondere gesellschaftliche Unterstützung erforderlich ist, und ihre Erziehungsberechtigten sind vom Berufsberatungszentrum im Zusammenwirken mit der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung ab Februar vor Beginn des letzten Schuljahres auf der Grundlage der in Ziff. 3.1.4. genannten Empfehlungen der Rehabilitationskommission zu beraten. Zu den Beratungen sind entsprechend den konkreten Erfordernissen Vertreter geeigneter Betriebe, Fachärzte, Psychologen oder Sonderschulpädagogen hinzuzuziehen. Die Beratungen sind bis zur Zeugnisausgabe vor Beginn des letzten Schuljahres mit Empfehlungen zur Wahl des Berufes abzuschließen.

3.3. Vereinbarung von Lehrstellen

3.3.1.

Die. Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung vereinbart mit den Betrieben die Bereitstellung von Lehrstellen und die Sicherung der Berufsausbildung für Schulabgänger mit physischen oder psychischen Schädigungen, deren Berufswahl wesentlich eingeschränkt ist. . ,

3.3.2.

Zur Sicherung des beruflichen Einsatzes hörgeschädigter Jugendlicher nach der Berufsausbildung ist durch die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und das Amt für Arbeit eine Lehrstelle mit einem entsprechenden Betrieb zu vereinbaren, der den Schulabgänger zur Ausbildung delegiert. Bei der Auswahl des Betriebes und des Berufes sind die für diese Schüler möglichen Ausbildungsberufe, die in den Verzeichnissen des Zentrums für Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung Hörgeschädigter der DDR über die Ausbildungsmöglichkeiten für diese Schüler enthalten sind, zugrunde zu legen.

Auf dem Antrag des Schulabgängers auf Vermittlung einer Lehrstelle ist die Vereinbarung mit dem delegierenden Betrieb durch die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung zu bestätigen.

3.3.3.

Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, auf Anforderung der Kreisplankommission und der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung geeignete Lehrstellen oder Arbeitsplätze für Schulabgänger mit physischen oder psychischen Schädigungen gemäß Ziff. 1 im Rahmender ihnen übergebenen Bilanzentscheidung für die Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung oder in Ausnahmefällen über den bestätigten Plan hinaus bereitzustellen.

3.4. Information über Lehrstellen

3.4.1.

Für Schulabgänger aus Sonderschulen, ausgenommen sind Gehörlosen- bzw. Schwerhörigenschulen und Hilfsschulen, sowie Schüler mit physischen oder psychischen Schädigungen aus Oberschulen gemäß Ziff. 1 Buchst. a, deren Berufsausbildung in einem Betrieb des Kreises erfolgen kann, gelten die für alle Schulabgänger gültigen Lehrstellenverzeichnisse unter Berücksichtigung der mit Betrieben vereinbarten Lehrstellen in geeigneten Berufen.

3.4.2.

Schulabgänger aus Gehörlosen- und Schwerhörigenschulen sind von der Sonderschule auf der Grundlage der Verzeichnisse des Zentrums für Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung Hörgeschädigter der DDR über Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.

3.4.3.

Schulabgänger aus Hilfsschulen sind durch das Berufsberatungszentrum im Zusammenwirken mit dem Direktor der Hilfsschule , ab März des vorletzten Schuljahres über Lehrstellen in geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.

3.5. Bewerbung um eine Lehrstelle

3.5.1.

Zum Abschluß der individuellen Beratungen gemäß Ziff. 3.2.3. erhalten die Schulabgänger von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung mitgeteilt, mit welchen Betrieben entsprechende Lehrstellen vereinbart wurden. Von diesem Zeitpunkt an können sie sich um eine Lehrstelle entsprechend den Empfehlungen des Berufsberatungszentrums bewerben. Sie erhalten dazu von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung eine Bewerbungskarte ausgehändigt, die dem Direktor der Schule vor der Bewerbung zur Unterschrift vorzulegen ist, und die Aufforderung, sich vom zuständigen Betriebsarzt auf Berufstauglichkeit untersuchen zu lassen.

3.5.2.

Schulabgänger aus Sonderschulen erhalten ihre Bewerbungskarte im gleichen Zeitraum wie andere physisch oder psychisch geschädigte Schüler von ihrer Sonderschule ausgehändigt.

3.5.3.

Schüler mit physischen Schädigungen gemäß Ziff. 1, deren Antrag auf Bestätigung zur Bewerbung um eine Lehrsteile für eine Berufsausbildung mit Abitur von der Kommission unter Leitung des Kreisschulrates abgelehnt wurde, sind von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und vom Berufsberatungszentrum bei der Bewerbung um eine Lehrstelle für eine Ausbildung zum Facharbeiter wirksam zu unterstützen.

3.6. Berufstauglichkeitsuntersuchungen

3.6.1.

Mit den Berufstauglichkeitsuntersuchungen von Schulabgängern aus Sonderschulen und anderen Schulabgängern der Klasse 10 mit physischen oder psychischen Schädigungen ist ab März vor Beginn des letzten Schuljahres zu beginnen.

3.6.2.

Die Berufstauglichkeitsuntersuchung dieser Schulabgänger gilt als Einstellungsuntersuchung. Bei der Feststellung der Berufstauglichkeit dieser Schüler sind durch den Betriebsarzt die Unterlagen des Kinder- und Jugendgesundheitsschutzes und fachärztliche Gutachten auszuwerten.

3.6.3.

Wird bei der Berufstauglichkeitsuntersuchung dieser Schulabgänger Berufsuntauglichkeit festgestellt, ist das Ergebnis gegenüber der Rehabilitationskommission schriftlich zu begründen und über die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung der Rehabilitationskommission zuzuleiten.

3.6.4.

Schulabgänger, deren Berufstauglichkeit nicht bestätigt werden konnte, sind vom Betrieb aufzufordern, sich zur Klärung der weiteren Berufswahl an die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung zu wenden.

3.7. Abschluß des Lehrvertrages

Die Betriebe sind berechtigt, mit Schulabgängern, die sich auf Veranlassung der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung um eine Lehrstelle bewerben, bereits nach .Feststellung der Berufstauglichkeit einen Lehrvertrag abzuschließen. Sie erhalten dazu auf ihre Anforderung von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung die erforderliche Bestätigungskarte zur Bewerbung um eine Lehrstelle. .

4. Unterstützung von Schulabgängern aus Sonderschulen und anderen physisch schwer- oder schwerstgeschädigten Schulabgängern, deren Berufsausbildung nicht in einem Betrieb erfolgen kann

4.1. Berufsberatung

Zur Unterstützung der Schulabgänger aus Sonderschulen und anderer physisch schwer- oder schwerstgeschädigter Schulabgänger, deren Ausbildung in einem Betrieb voraussichtlich nicht möglich erscheint, führen die Rehabilitationszentren für Berufsbildung in Zusammenarbeit mit den Abteilungen Gesundheits- und Sozialwesen und den Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Bezirke gesonderte Berufsberatungen mit diesen Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten durch. Sie haben das Ziel, die Ausbildung in einem Rehabilitationszentrum für Berufsbildung durchzuführen.

4.2. Meldung der Schulabgänger für die Ausbildung in einem Rehabilitationszentrum für Berufsbildung

Die für den Wohnsitz der Schulabgänger zuständige Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises meldet in Zusammenarbeit mit der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung über ihr Fachorgan beim Rat des Bezirkes diese Schulabgänger der Leitstelle der Rehabilitationszentren für Berufsbildung, sobald feststeht, daß eine Ausbildung in einem Betrieb voraussichtlich nicht möglich ist. Die Meldung muß die Namen und Anschriften sowie die Berufswünsche der Schulabgänger, die Ergebnisse der bisher geführten Beratungen und die Gründe enthalten, die eine Berufsausbildung in einem Rehabilitationszentrum für Berufsbildung notwendig erscheinen lassen. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Antrag auf berufliche Rehabilitation in einem Rehabilitationszentrum,

- ärztliches Gutachten, das auf die gewünschte Berufsausbildung eingeht,

- beglaubigte Abschrift des letzten Zeugnisses,

- Lebenslauf.

4.3. Abschluß des Lehrvertrages

Physisch schwer- bzw. schwerstgeschädigte Schulabgänger, deren berufliche Ausbildung in einem Rehabilitationszentrum für Berufsbildung erfolgt, schließen ihren Lehrvertrag mit dem Rehabilitationszentrum für Berufsbildung ab. Durch das Amt für Arbeit des Rates des Kreises, in dem der Jugendliche seinen ständigen Wohnsitz hat, ist bis zum Abschluß des Lehrvertrages zu klären, in welchem Betrieb der Jugendliche nach seiner Ausbildung die Tätigkeit in dem erlernten Beruf aufnehmen kann.

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