Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe
- Ausrüstungsnormativen -

(1986)
Begriffsbestimmung
Grundsätze
Erarbeitung, Bestätigung und Bereitstellung der Ausrüstungsnormativen
Realisierung der Ausrüstungsnormativen
Schlußbestimmungen

2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe

- Ausrüstungsnormativen -

vom 29. Januar 1986 (GBl. I Nr. 6 S. 50)

Auf der Grundlage des § 13 der Verordnung vom 21. Dezember 1984 über die Facharbeiterberufe (GBl. I 1985 Nr. 4 S. 25) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgendes bestimmt:

§1 Begriffsbestimmung

Ausrüstungsnormativen sind staatliche Vorgaben zur Sicherung eines einheitlichen Niveaus materieller Bedingungen für den beruflichen Unterricht in der Facharbeiterausbildung. Sie enthalten Angaben zu Unterrichtsmitteln einschließlich berufsbildender Literatur sowie spezifische Orientierungen zur Ausstattung von Unterrichtskabinetten. Richtwerte für die Ausstattung der Lehrlinge mit Werkzeugen sind in die Ausrüstungsnormativen aufzunehmen, sofern ihre Veröffentlichung nicht anderweitig erfolgt.

§2 Grundsätze

(l) Ausrüstungsnormativen sind Grundlage für die

a) Planung, Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Unterrichtsmitteln,

b) Ausstattung und Vervollkommnung von Unterrichtskabinetten mit Unterrichtsmitteln und spezifischen Ausrüstungen,

c) Bestellung von Unterrichtsmitteln, Ausrüstungen und Werkzeugen,

d) Planung finanzieller und materieller Fonds,

e) Orientierung zum Einsatz von Unterrichtsmitteln im beruflichen Unterricht,

f) Kontrolle der erforderlichen materiellen Bedingungen in den Einrichtungen der Berufsbildung.

(2) Eine Ausrüstungsnormative ist grundsätzlich für jeden Facharbeiterberuf auszuarbeiten. Sie ist nach den Unterrichtsfächern und Lehrgängen der jeweiligen Ausbildungsunterlage zu gliedern und hat die Unterrichtsmittel nach Art, Bezeichnung, Bezugsquelle und Bestellnummer auszuweisen. In der Ausrüstungsnormative sind Festlegungen zu treffen, welche Unterrichtsmittel zentral und welche Unterrichtsmittel im Selbstbau herzustellen sind.

(3) Bei einem Grundberuf kann für einzelne Spezialisierungsrichtungen eine eigenständige Ausrüstungsnormative erarbeitet werden. Desgleichen kann für ein Unterrichtsfach oder einen Lehrgang eine eigenständige Ausrüstungsnormative erarbeitet werden, wenn der Ausbildungsinhalt für mehrere Facharbeiterberufe zutrifft.

(4) Für artverwandte Facharbeiterberufe, die in größerem Umfang den gleichen Ausbildungsinhalt aufweisen, kann eine gemeinsame Ausrüstungsnormative erarbeitet werden.

(5) Die Erarbeitung einer Ausrüstungsnormative kann entfallen

a) bei seltenen Handwerksberufen entsprechend Gruppe II der Systematik der Facharbeiterberufe,

b) bei Facharbeiterberufen der Gruppen III und IV der Systematik der Facharbeiterberufe, die in ihrem Ausbildungsinhalt in hohem Maße Gemeinsamkeiten mit entsprechenden Facharbeiterberufen der Gruppe I aufweisen,

c) bei Facharbeiterberufen, in denen nur an einer Einrichtung der Berufsbildung ausgebildet wird.

Erarbeitung, Bestätigung und Bereitstellung der Ausrüstungsnormativen

§3

(l) Das Staatssekretariat für Berufsbildung sichert mit Hilfe des Zentralinstituts für Berufsbildung der DDR den wissenschaftlichen Vorlauf auf dem Gebiet der materiellen Bedingungen für den beruflichen Unterricht. Es veröffentlicht für den Zeitraum eines Fünfjahrplanes Richtwerte für die Ausstattung der Einrichtungen der Berufsbildung mit Geräten der technischen Grundausstattung (nachfolgend Unterrichtstechnik genannt). Diese Richtwerte gelten gleichzeitig als Orientierung für die in den Ausrüstungsnormativen festzulegenden Arten von Unterrichtsmitteln.

(2) Das Staatssekretariat für Berufsbildung gibt Grundsätze zur inhaltlichen Gestaltung von Ausrüstungsnormativen heraus.

(3) Der Staatssekretär für Berufsbildung bestätigt die von der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR erarbeiteten Ausrüstungsnormativen für die einheitlichen Grundlagenfächer in der Facharbeiterausbildung.

(4) Das Staatssekretariat für Berufsbildung führt das Verzeichnis der Ausrüstungsnormativen und veröffentlicht es in seinen Verfügungen und Mitteilungen.

(5) Das Staatssekretariat für Berufsbildung koordiniert in Abstimmung mit den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen (nachfolgend Ministerien genannt) den zentralen Druck von Ausrüstungsnormativen und vereinbart dazu Termine für die Abgabe der reproduktionsfähigen Druckvorlagen.

§4

Die Ministerien übergeben dem Staatssekretariat für Berufsbildung mit dem Antrag zur Verbindlichkeitserklärung der Ausbildungsunterlage die Informationen zur Bereitstellung der Ausrüstungsnormativen sowie die Angaben zur Veröffentlichung für das Verzeichnis der Ausrüstungsnormativen. Sie informieren ebenso über zwischenzeitlich notwendige Weiterentwicklungen von Ausrüstungsnormativen.

§5

(l) Das für einen Facharbeiterberufverantwortliche Organ (nachfolgend verantwortliches Organ genannt) hat über seine Berufsfachkommission die Erarbeitung der Ausrüstungsnormativen unter Berücksichtigung der für die Ausstattung der Einrichtungen der Berufsbildung mit Unterrichtstechnik geltenden Richtwerte zu sichern.

(2) Das verantwortliche Organ hat im Zusammenhang mit der Ausarbeitung oder Überarbeitung der Ausrüstungsnormative zu gewährleisten, daß anhand der in den Lehrplänen ausgewiesenen Ziele, Inhalte und Vorgaben zur Unterrichtsgestaltung und unter bildungsökonomischer Sicht geprüft wird, welche der vorhandenen Unterrichtsmittel weiter verwendbar, weiterzuentwickeln oder auszusondern sind und wofür neue Unterrichtsmittel entwickelt werden müssen.

(3) Das verantwortliche Organ hat die Ausrüstungsnormative mit der Zentralstelle für Berufsbildung oder gleichgearteten Einrichtungen (nachfolgend Zentralstelle genannt) abzustimmen, damit für ähnliche Ausbildungsinhalte mehrerer Facharbeiterberufe didaktisch begründete Unterrichtsmittel einheitlich festgelegt werden können.

(4) Der Leiter des verantwortlichen Organs hat die Ausrüstungsnormative zu bestätigen.

(5) Das verantwortliche Organ hat die Ausrüstungsnormative termingerecht bereitzustellen oder bei zentralem Druck die reproduktionsfähige Druckvorlage zum vereinbarten Termin anzufertigen. Über die Bestätigung und den vorgesehenen Weg der Veröffentlichung ist das jeweilige Ministerium zu informieren.

(6) Wird die Ausrüstungsnormative durch das verantwortliche Organ selbst bereitgestellt, sind dem Staatssekretariat für Berufsbildung 3 Belegexemplare zu übergeben.

Realisierung der Ausrüstungsnormativen

§6

(l) Die Ministerien haben zur Realisierung der in den Ausrüstungsnormativen getroffenen Festlegungen zu Unterrichtsmitteln mit Hilfe ihrer Zentralstellen und deren Sektionen für Unterrichtsmittel folgende Aufgaben zu koordinieren und zu lösen:

a) Entwicklung von Unterrichtsmitteln,

b) Abstimmung von Entwicklungsvorhaben zu Unterrichtsmitteln, die über den eigenen Verantwortungsbereich hinaus von Bedeutung sind, mit den zuständigen Ministerien,

c) Begutachtung neu- und weiterentwickelter Unterrichtsmittel,

d) Herstellung und Vertrieb der Unterrichtsmittel,

e) Herausgabe von Unterrichtsmittelkatalogen und Anleitungen zum Selbstbau von Unterrichtsmitteln,

f) Durchführung von Erfahrungsaustauschen zur Entwicklung und zum Einsatz von Unterrichtsmitteln.

(2) Die Ministerien gewährleisten bei der Entwicklung von Unterrichtsmitteln die Mitarbeit von erfahrenen Lehrkräften, Wissenschaftlern und Werktätigen aus der betrieblichen Praxis.

(3) Die Ministerien arbeiten bei der Entwicklung von Unterrichtsmitteln mit wissenschaftlichen Instituten, Hoch- und Fachschulen und Einrichtungen der Berufsbildung zusammen.

(4) Die Ministerien nutzen zur Herstellung von Unterrichtsmitteln die im Rahmen der lehrplangerechten Ausbildung gegebenen Möglichkeiten der Betriebe.

§7

(1) Das Staatssekretariat für Berufsbildung sichert die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Unterrichtsmitteln für die einheitlichen Grundlagenfächer der Facharbeiterausbildung.

(2) Das Staatssekretariat für Berufsbildung organisiert den Erfahrungsaustausch mit den Ministerien und ihren Zentralstellen zur Unterrichtsmittelarbeit.

(3) Das Staatssekretariat für Berufsbildung informiert nach Angaben der Ministerien in seinen Verfügungen und Mitteilungen über Neuentwicklungen, Lieferfähigkeit und Einsatz von Unterrichtsmitteln, die für die Facharbeiterausbildung in mehreren Bereichen der Volkswirtschaft von Bedeutung sind.

§8

Für den Selbstbau von Unterrichtsmitteln und die Ausstattung von Unterrichtskabinetten ist die Bewegung der Messe der Meister von morgen zu nutzen.

§9 Schlußbestimmungen

(l) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. März 1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 14. Oktober 1969 über die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung berufsspezifischer Unterrichtsmittel (GBl. II Nr. 88 S. 539) außer Kraft.

(3) Die Minister können auf der Grundlage dieser Durchführungsbestimmung spezifische Regelungen für ihren Verantwortungsbereich treffen.

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