Rechtsvorschrift

blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe
vom
08.11.1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355); berufsbildungrelevanter Auszug

I. Verantwortung und Stellung des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes

II. Aufgaben des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes
Planung und Bilanzierung

III. Leitung des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes
Verantwortung des Generaldirektors des Kombinats

IV. Stellung, Leitung und Aufgaben des volkseigenen Betriebes

VI. Geltungsbereich und Schlußbestimmungen

II. Aufgaben des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes

Planung und Bilanzierung

§9

(1) Das Kombinat und die Kombinatsbetriebe arbeiten auf der Grundlage des Fünfjahr- und Volkswirtschaftsplanes ihre Pläne entsprechend den Rechtsvorschriften aus.

(2) Grundlage für die Ausarbeitung der Pläne des Kombinats und der Kombinatsbetriebe sind die staatlichen Plankennziffern und andere staatliche Planentscheidungen.

(3) Der Generaldirektor sichert mit dem Plan und nach eigener kontinuierlicher langfristig-konzeptioneller Arbeit die innere Geschlossenheit des Reproduktionsprozesses des Kombinats. Dazu gehören die Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und die ökonomische Nutzung seiner Ergebnisse, die planmäßige Rationalisierung für einen Leistungszuwachs mit hoher Effektivität sowie die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen in den Betrieben. Im Kombinat werden bei der Planausarbeitung und -durchführung die Hauptfaktoren der Intensivierung zur Erreichung hoher Produktionsleistungen für ein verteilbares Endprodukt mit hoher Qualität und sinkendem Aufwand zur vollen Wirkung gebracht.

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§10

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(3) Der Generaldirektor leitet die Kombinatsbetriebe bei der Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle der Pläne an. Er ist verpflichtet, die Zielstellungen der staatlichen Pläne bis in die Kombinatsbetriebe durchzusetzen.

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§13

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(4) Der Generaldirektor und die Direktoren der Kombinatsbetriebe legen zielgerichtet Maßnahmen zur Organisierung und die Schwerpunkte der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und der Masseninitiative zur anhaltenden Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts fest. Sie schaffen die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Neuerer, gewährleisten die Aufnahme von Jugendobjekten in den Plan Wissenschaft und Technik und ihre Durchführung und unterstützen die Bewegung "Messe der Meister von morgen".

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§17

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(2) Das Kombinat organisiert eine rationelle Zusammenarbeit mit den Außenhandelsbetrieben bei der Markt- und Preisarbeit, der internationalen Spezialisierung und Kooperation, der Neu- und Weiterentwicklung von Erzeugnissen, Verfahren und Technologien, der äußeren Absatz- und Bezugsorganisation, der Entsendung von Fachkräften, der Sicherung der Ersatzteilversorgung und der Durchführung des Kundendienstes einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

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§21

Arbeitsorganisation und Arbeits- und Lebensbedingungen

(1) Das Kombinat hat zu gewährleisten, daß in den Kombinatsbetrieben mit der umfassenden Anwendung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation zur Steigerung der Arbeitsproduktivität beigetragen, Arbeitsplätze eingespart, Arbeitskräfte freigesetzt und die Arbeitsbedingungen der Werktätigen verbessert werden. Es ist verpflichtet, den Kombinatsbetrieben mit den zuständigen örtlichen Räten abgestimmte Zielstellungen zum rationellen Einsatz und zur Struktur der Arbeitskräfte, zur Einsparung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung der Schichtarbeit vorzugeben.

(2) Der Generaldirektor hat die Durchsetzung des sozialistischen Leistungsprinzips zu sichern. Das Kombinat plant auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der staatlichen Plankennziffern den Lohnfonds und schlüsselt ihn entsprechend den Leistungsanforderungen und der Arbeitskräfteentwicklung auf die Kombinatsbetriebe auf. Es hat den Kombinatsbetrieben Schwerpunkte zur Verwirklichung des Grundsatzes "Neue Technik - Neue Normen" und zur Durchsetzung des sozialistischen Leistungsprinzips bei der Entlohnung und Prämierung vorzugeben.

(3) Der Direktor des Kombinatsbetriebes hat auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der vom Kombinat vorgegebenen Schwerpunkte für den Einsatz des Lohnfonds die Entlohnung so zu gestalten, daß jeder Werktätige daran interessiert wird, hohe Leistungen zu erreichen, die erforderliche Qualifikation zu erwerben und höhere Verantwortung zu übernehmen.

(4) Der Generaldirektor hat mit den Plänen die Entwicklung der Arbeits-- und Lebensbedingungen der Werktätigen des Kombinats zu sichern. Das Kombinat ist verpflichtet, Einfluß auf die Entwicklung solcher Arbeitsbedingungen in den Kombinatsbetrieben zu nehmen, die den Werktätigen hohe Arbeits-leistungen ermöglichen, die Arbeitssicherheit gewährleisten, die bewußte Einstellung zur Arbeit und das Schöpfertum der Werktätigen fördern und dieArbeit erleichtern. Es hat zu gewährleisten, daß sich die Kombinatsbetriebe an gemeinsamen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in den Territorien beteiligen.

(5) Der Kombinatsbetrieb ist für die Verbesserung der kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Betreuung, der Arbeiterversorgung, insbesondere der Schichtarbeiter, verantwortlich. Er hat das gesellschaftliche Leben in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden, insbesondere durch die gemeinsame Nutzung kultureller, sportlicher, sozialer und medizinischer Einrichtungen, zu fördern. Über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten sind durch den Kombinatsbetrieb mit anderen Betrieben und mit den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden entsprechend den Rechtsvorschriften Verträge abzuschließen.

§22

Kaderarbeit und Bildung

(1) Der Generaldirektor und die Direktoren der Kombinatsbetriebe sind für die Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Kaderarbeit verantwortlich. Sie sichern, daß durch eine planmäßige Auswahl, Verteilung, Qualifizierung und Erziehung der Kader, einschließlich der Entwicklung der Kaderreserve, die führende Rolle der Arbeiterklasse verwirklicht wird.

(2) Der Generaldirektor und die Direktoren der Kombinatsbetriebe sichern die rechtzeitige Auswahl und die zielgerichtete Vorbereitung der Kader insbesondere für Rationalisierungs- und Investitionsvorhaben und für die Aufgaben von Wissenschaft und Technik.

(3) Der Generaldirektor und die Direktoren der Kombinatsbetriebe gewährleisten die ständige Erhöhung der marxistisch-leninistischen und fachlichen Bildung der leitenden Mitarbeiter, die stete Vervollkommnung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Eigenschaften sowie ihre kommunistische Erziehung.

(4) Das Kombinat gewährleistet eine langfristige konzeptionelle Arbeit zur Entwicklung der Qualifikations- und Berufsstruktur und hat den Kombinatsbetrieben Orientierungen für die Festlegung notwendiger Bildungsmaßnahmen und Bildungsinhalte zugeben.

(5) Der Kombinatsbetrieb ist für die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung der Werktätigen entsprechend seinen Aufgaben und seiner Entwicklung verantwortlich. Er hat die Werktätigen rechtzeitig auf die sich aus der Intensivierung und der Anwendung neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse ergebenden höheren Anforderungen an das Wissen, Können und Verhalten vorzubereiten.

(6) Der Kombinatsbetrieb hat die Berufsausbildung der Lehrlinge sowie die Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister zu planen und durchzuführen. Er ist für die planmäßige Bildungs- und Erziehungsarbeit in den staatlichen Einrichtungen der Berufsbildung des Kombinatsbetriebes auf der Grundlage der staatlichen Lehrpläne, Programme und Normative verantwortlich und hat die polytechnische Ausbildung der Schüler der Oberschulen zu sichern.

(7) Der Kombinatsbetrieb hat für die Durchführung der Berufsausbildung der Lehrlinge, der Bildung der Erwachsenen sowie der polytechnischen Ausbildung der Schüler planmäßig die erforderlichen materiellen, personellen und finanziellen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen. Er ist für die Planung und Gewinnung des Nachwuchses an Facharbeitern sowie an Hoch- und Fachschulkadern verantwortlich.

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