Rechtsvorschrift

blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe
vom
08.11.1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355); berufsbildungrelevanter Auszug

I. Verantwortung und Stellung des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes

II. Aufgaben des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes
Planung und Bilanzierung

III. Leitung des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes
Verantwortung des Generaldirektors des Kombinats

IV. Stellung, Leitung und Aufgaben des volkseigenen Betriebes

VI. Geltungsbereich und Schlußbestimmungen

VI. Geltungsbereich und Schlußbestimmungen

§41

(1) Diese Verordnung gilt

  • für die den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate (Kombinate genannt) und für deren volkseigene Betriebe (Kombinatsbetriebe genannt) in der Industrie und im Bauwesen,
  • für die volkseigenen Betriebe, die keinem Kombinat angehören (Betriebe genannt).

(2) Diese Verordnung gilt auch für die anderen volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in der Industrie und im Bauwesen sowie für die Kombinate und Kombinatsbetriebe in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Soweit sich aus ihrer Unterstellung und der Art ihrer Tätigkeit Besonderheiten ergeben, gilt die Verordnung entsprechend.

(3) Für die im Abs. 2 genannten Kombinate und Kombinatsbetriebe haben die zuständigen Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane das Recht, Besonderheiten der Anwendung dieser Verordnung festzulegen.

§42

(1) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben, Rechte und Pflichten für wirtschaftsleitende Organe geregelt sind, werden diese von den direkt den Ministerien unterstellten Kombinaten für ihren Verantwortungsbereich ausgeübt.

...

(3) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben, Rechte und Pflichten für übergeordnete Organe volkseigener Betriebe geregelt sind, gilt für den Kombinatsbetrieb das Kombinat als übergeordnetes Organ.

§43

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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