Rechtsvorschrift
blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die Facharbeiterberufe
vom 21.12.
1984 (GBl. I 1985 Nr.4 S. 25)

Geltungsbereich

Grundsätze

Systematik der Facharbeiterberufe

Voraussetzungen für die Ausbildung in einem Facharbeiterberuf

Verantwortung und Aufgaben des Staatssekretariats für Berufsbildung

Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane

Aufgaben der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe

Verantwortung und Aufgaben des Ministeriums für Kultur und der Betriebe der polygrafischen Industrie

Durchführungsbestimmungen

Schlußbestimmungen

§4 Systematik der Facharbeiterberufe

(1) Die Systematik der Facharbeiterberufe (nachfolgend Systematik genannt) ist das grundlegende staatliche Verzeichnis aller für eine Berufsausbildung oder für eine Ausbildung in der Erwachsenenbildung zugelassenen Facharbeiterberufe. Sie ist perspektivisch anzulegen und gilt grundsätzlich für den Zeitraum eines Fünf jahrplanes.

(2) Die Systematik ist in Verbindung mit Orientierungen, Vorgaben und staatlichen Auflagen für die Fünf Jahres- und Volkswirtschaftsplanung Grundlage für die Planung der Entwicklung des Facharbeiterbestandes und die Bilanzentscheidungen zur Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung nach Berufen sowie für die Berufsberatung.

(3) In der Systematik sind die Berufsbezeichnungen, die Ausbildungsdauer und bei Grundberufen die Spezialisierungsrichtungen verbindlich festzulegen. Der Abschluß von Lehr- und Qualifizierungsverträgen zur Facharbeiterausbildung und die Ausstellung der Urkunden über die Facharbeiterabschlüsse haben unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Systematik zu erfolgen.

(4) Werktätige, die einen Facharbeiterberuf erlernt haben, dessen Berufsbezeichnung in der Systematik geändert oder gestrichen wurde, haben das Recht, diese Berufsbezeichnung weiterhin zu führen.

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