Rechtsvorschrift | ||
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Verordnung
über die Facharbeiterberufe vom 21.12.1984 (GBl. I 1985 Nr.4 S. 25) |
Geltungsbereich
Systematik der Facharbeiterberufe Voraussetzungen für die Ausbildung in einem Facharbeiterberuf Verantwortung und Aufgaben des Staatssekretariats für Berufsbildung Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane Aufgaben der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe Verantwortung und Aufgaben des Ministeriums für Kultur und der Betriebe der polygrafischen Industrie |
§4 Systematik
der Facharbeiterberufe (1) Die Systematik der Facharbeiterberufe (nachfolgend Systematik genannt) ist das grundlegende staatliche Verzeichnis aller für eine Berufsausbildung oder für eine Ausbildung in der Erwachsenenbildung zugelassenen Facharbeiterberufe. Sie ist perspektivisch anzulegen und gilt grundsätzlich für den Zeitraum eines Fünf jahrplanes. (2) Die Systematik ist in Verbindung mit Orientierungen, Vorgaben und staatlichen Auflagen für die Fünf Jahres- und Volkswirtschaftsplanung Grundlage für die Planung der Entwicklung des Facharbeiterbestandes und die Bilanzentscheidungen zur Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung nach Berufen sowie für die Berufsberatung. (3) In der Systematik sind die Berufsbezeichnungen, die Ausbildungsdauer und bei Grundberufen die Spezialisierungsrichtungen verbindlich festzulegen. Der Abschluß von Lehr- und Qualifizierungsverträgen zur Facharbeiterausbildung und die Ausstellung der Urkunden über die Facharbeiterabschlüsse haben unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Systematik zu erfolgen. (4) Werktätige, die einen Facharbeiterberuf erlernt haben, dessen Berufsbezeichnung in der Systematik geändert oder gestrichen wurde, haben das Recht, diese Berufsbezeichnung weiterhin zu führen. |