Rechtsvorschrift
blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die Facharbeiterberufe
vom 21.12.
1984 (GBl. I 1985 Nr.4 S. 25)

Geltungsbereich

Grundsätze

Systematik der Facharbeiterberufe

Voraussetzungen für die Ausbildung in einem Facharbeiterberuf

Verantwortung und Aufgaben des Staatssekretariats für Berufsbildung

Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane

Aufgaben der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe

Verantwortung und Aufgaben des Ministeriums für Kultur und der Betriebe der polygrafischen Industrie

Durchführungsbestimmungen

Schlußbestimmungen

Aufgaben der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe

§ 10

(1) Das für die Weiterentwicklung des Inhalts und des Profils eines Facharbeiterberufes verantwortliche Organ gewährleistet ausgehend von den Grundanforderungen des Staatssekretariats für Berufsbildung und den Vorgaben des übergeordneten zentralen Staatsorgans

a) die Auswertung der gesellschaftlichen, insbesondere der wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Entwicklung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Weiterentwicklung des Inhalts und des Profils des jeweiligen Facharbeiterberufes;

b) die Analyse über die Bewährung ausgebildeter Facharbeiter im Arbeitsprozeß und die künftigen Anforderungen an den Facharbeiter;

c) die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Ausbildungsunterlage ;

d) die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Ausrüstungsnormative, der Unterrichtshilfen, des Berufsbildes für die Berufsberatung, von Vorschlägen für die Entwicklung der berufsbildenden Literatur, der berufsspezifischen Unterrichtsmittel und der berufsspezifischen Inhalte für die Weiterbildung der Lehrkräfte;

e) eine kontinuierliche analytische Arbeit für die Ausbildungsunterlage, die Ausrüstungsnormative und zu den Unterrichtshilfen für die Ableitung von Schlußfolgerungen zur Weiterentwicklung des Inhalts und des Profils des Facharbeiterberufes, der berufsspezifischen Unterrichtsmittel und Unterrichtshilfen.

(2) Das verantwortliche Organ hat den Inhalt und das Profil des Facharbeiterberufes auf der Grundlage berufsanalytischer Untersuchungen zu bestimmen und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Die Untersuchungen sind auf die Anforderungen zu richten, die sich aus dem Stand und der Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie dem Inhalt und der Organisation der Arbeit ergeben.

(3) Für seltene Handwerksberufe sind unter Nutzung der Erfahrungen der Handwerksmeister und der Ausbildungsunterlagen artverwandter Facharbeiterberufe gesonderte Ausbildungspläne zu entwickeln.

§11

(1) Das verantwortliche Organ bildet für die Weiterentwicklung des Inhalts und des Profils des Facharbeiterberufes eine Berufsfachkommission aus bewährten und erfahrenen Hoch- und Fachschulkadern, Meistern und Facharbeitern aus Produktion, Technik, Ökonomie, Forschung, Entwicklung, Wissenschaftlicher Arbeitsorganisation und Lehre sowie Lehrkräften der Berufsbildung. Es bezieht Beauftragte aus anderen Zweigen und Bereichen der Volkswirtschaft, in denen der Facharbeiterberuf von Bedeutung ist, in die Arbeit der Berufsfachkommission ein und sichert die Zusammenarbeit mit Arbeitsmedizinern und Fachkräften des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes. Mit dem Beauftragten des Zentralvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft ist in der Berufsfachkommission eng zusammenzuarbeiten. Vertreter der Freien Deutschen Jugend, der Kammer der Technik, der Agrarwissenschaftlichen Gesellschaft und anderer gesellschaftlicher Organisationen sind für die Mitarbeit in der Berufsfachkommission zu gewinnen.

(2) Das verantwortliche Organ holt für die erarbeitete Ausbildungsunterlage Gutachten von wissenschaftlichen Einrichtungen und Stellungnahmen von gesellschaftlichen Organisationen ein. Der Leiter des verantwortlichen Organs bestätigt die Ausbildungsunterlage und übergibt sie dem Minister bzw. Leiter des übergeordneten zentralen Staatsorgans. Der Leiter des verantwortlichen Organs bestätigt weiterhin die Ausrüstungsnormative, die Unterrichtshilfen und das Berufsbild für die Berufsberatung.

(3) Der Leiter des verantwortlichen Organs übergibt die Vorschläge für den Inhalt und die Gestaltung der erforderlichen berufsbildenden Literatur dem übergeordneten zentralen Staatsorgan zur Koordinierung und Abstimmung mit dem zuständigen Verlag. Er unterbreitet Vorschläge für Autoren und fördert die Autorentätigkeit.

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