Rechtsvorschrift | ||
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Verordnung
über die Facharbeiterberufe vom 21.12.1984 (GBl. I 1985 Nr.4 S. 25) |
Geltungsbereich
Systematik der Facharbeiterberufe Voraussetzungen für die Ausbildung in einem Facharbeiterberuf Verantwortung und Aufgaben des Staatssekretariats für Berufsbildung Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane Aufgaben der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe Verantwortung und Aufgaben des Ministeriums für Kultur und der Betriebe der polygrafischen Industrie |
§13 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Staatssekretär für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 7. Mai 1970 über die Systematik der Ausbildungsberufe (GBl. II Nr. 47 S. 348) außer Kraft. |