Rechtsvorschrift
blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die Facharbeiterberufe
vom 21.12.
1984 (GBl. I 1985 Nr.4 S. 25)

Geltungsbereich

Grundsätze

Systematik der Facharbeiterberufe

Voraussetzungen für die Ausbildung in einem Facharbeiterberuf

Verantwortung und Aufgaben des Staatssekretariats für Berufsbildung

Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane

Aufgaben der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe

Verantwortung und Aufgaben des Ministeriums für Kultur und der Betriebe der polygrafischen Industrie

Durchführungsbestimmungen

Schlußbestimmungen

§8 Verantwortung und Aufgaben des Staatssekretariats für Berufsbildung

(1) Das Staatssekretariat für Berufsbildung legt die Grundanforderungen für die planmäßige Weiterentwicklung des Inhalts und des Profils der Facharbeiterberufe, für die Ausarbeitung der Ausbildungsunterlagen, der Ausrüstungsnormative und berufsspezifischen Unterrichtsmittel, der Unterrichtshilfen und berufsbildenden Literatur sowie für die Weiterbildung der Lehrkräfte fest. Es kontrolliert die Einhaltung dieser Grundanforderungen.

(2) Das Staatssekretariat für Berufsbildung leitet den Gesamtprozeß zur Weiterentwicklung der Facharbeiterberufe und koordiniert die Weiterentwicklung des Inhalts und des Profils von Facharbeiterberufen, die in mehreren Bereichen der Volkswirtschaft von Bedeutung sind.

(3) Das Staatssekretariat für Berufsbildung legt in Abstimmung mit dem zuständigen zentralen Staatsorgan das Organ fest, das für die Weiterentwicklung des Inhalts und des Profils eines Facharbeiterberufes verantwortlich ist. Die Verantwortung ist einem Kombinat, wirtschaftsleitenden Organ oder Staatsorgan (nachfolgend verantwortliches Organ genannt) zu übertragen, das über die Voraussetzungen verfügt, die Entwicklung des betreffenden Facharbeiterberufes sachkundig und vorausschauend zu bestimmen. Bei Facharbeiterberufen, die in mehreren Bereichen der Volkswirtschaft von Bedeutung sind, entscheidet der Staatssekretär für Berufsbildung endgültig über die Wahrnehmung der Verantwortung.

(4) Der Staatssekretär für Berufsbildung ist für die Weiterentwicklung der Systematik verantwortlich. Er entscheidet über die Anträge der Leiter der zentralen Staatsorgane zur Neuaufnahme, Änderung oder Streichung von Facharbeiterberufen in der Systematik.

(5) Der Staatssekretär für Berufsbildung legt im Einvernehmen mit dem Minister für Volksbildung und den Leitern anderer zuständiger zentraler Staatsorgane fest, welche allgemeinen Bildungsinhalte, die sich aus gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Erfordernissen ergeben, im Rahmen der Facharbeiterausbildung zu vermitteln sind.

(6) Der Staatssekretär für Berufsbildung erklärt die Ausbildungsunterlagen für verbindlich und legt den Termin ihrer Einführung fest.

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