Rechtsvorschrift
blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die Facharbeiterberufe
vom 21.12.
1984 (GBl. I 1985 Nr.4 S. 25)

Geltungsbereich

Grundsätze

Systematik der Facharbeiterberufe

Voraussetzungen für die Ausbildung in einem Facharbeiterberuf

Verantwortung und Aufgaben des Staatssekretariats für Berufsbildung

Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane

Aufgaben der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe

Verantwortung und Aufgaben des Ministeriums für Kultur und der Betriebe der polygrafischen Industrie

Durchführungsbestimmungen

Schlußbestimmungen

§9 Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane

(1) Die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane bestimmen jeweils für den Zeitraum eines Fünf jahrplanes die Hauptrichtungen der Entwicklung der Berufs- und Qualifikationsstruktur in ihrem Bereich und legt die Konsequenzen für die Weiterentwicklung des Inhalts und des Profils der Facharbeiterberufe fest.

(2) Die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane sichern bei der Weiterentwicklung des Inhalts und des Profils der Facharbeiterberufe sowie der Erarbeitung der Ausbildungsunterlagen eine enge Zusammenarbeit mit den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften bzw. Gewerkschaften.

(3) Die Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane beantragen beim Staatssekretär für Berufsbildung die Verbindlichkeitserklärung der Ausbildungsunterlagen und reichen diese bis zum 30. Juni des Jahres vor ihrer Einführung ein.

(4) Die Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane stellen in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der zuständigen Industriegewerkschaft bzw. Gewerkschaft Anträge an den Staatssekretär für Berufsbildung zur Neuaufnahme, Änderung oder Streichung von Facharbeiterberufen in der Systematik mit entsprechender Begründung.

(5) Die Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane erklären die berufsbildende Literatur für Facharbeiterberufe, für die die Verantwortung in ihrem Bereich liegt, für verbindlich. Sie sichern, daß die in den Ausrüstungsnormativen festgelegten berufsspezifischen Unterrichtsmittel entwickelt, hergestellt und für die Einrichtungen der Berufsbildung bereitgestellt werden.

(6) Die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane koordinieren unter Einbeziehung ihrer Zentralstellen für Berufsbildung oder gleichgearteter Einrichtungen in ihrem Verantwortungsbereich die Arbeit zur Entwicklung von Ausbildungsunterlagen sowie berufsspezifischen Unterrichtsmitteln und Ausrüstungsnormativen, Unterrichtshilfen und berufsbildender Literatur. Dabei gewährleisten sie durch Anleitung und Kontrolle, daß diese Ausbildungsdokumente aufeinander abgestimmt entwickelt, zum gleichen Zeitpunkt eingeführt und die Lehrkräfte rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereitet werden.

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